Ich schließe mich im Ergebnis den Ausführungen von Sylvia an.
Die EUR 14,53 kommen nur im Falle einer Parkraumbewirtschaftung (flächendeckende Kurzparkzone) in Betracht.
Auch gelegentliches Parken außerhalb der Arbeitszeit würde dabei keinen besonderen (über die EUR 14,53 hinausgehenden) Sachbezugswert nach sich ziehen (siehe Lohnsteuerrichtlinien Rz 194).
ACHTUNG: Zu beachten wäre laut den Lohnsteuerrichtlinien allerdings, dass dann, wenn ein Garagenplatz IN DER NÄHE DER WOHNUNG, DER AUCH AUSSERHALB DER ARBEITSZEIT BENÜTZT WERDEN KANN, individuell zu bewerten wäre (also mit den ortsüblichen Kosten, also idR mit dem Wert der Parkkarte für das betreffende Parkhaus, unabhängig davon, ob eine flächendeckende parkraumbewirtschaftete Zone vorliegt oder nicht).
Schöne Grüße,
Rainer Kraft