Pfändung bei freien Dienstnehmern

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  • #63399
    Dani S.
    Teilnehmer

    Hallo liebes Forum,

    mit den „normalen“ Pfändungen kenne ich mich ja aus, aber jetzt habe ich für einen Freien Dienstnehmer eine Exekution erhalten.

    Damit ergibt sich für mich folgende Frage: gilt hier die normale Pfändungstabelle, obwohl der DN die Lohnsteuer erst am Jahresende bezahlt? Damit wäre ja viel mehr an den Gläubiger zu bezahlen, wie bei einem fest angestellten Dienstnehmer.

    Kann mir jemand sagen, ob das wirklich so ist?

    Vielen Dank für Eure Hilfe.
    Dani

    #68596
    Dani S.
    Teilnehmer

    Liebes Forum,

    habe mittlerweile selbst einiges gefunden und stelle dies hier herein. Vielleicht hat ja noch jemand dieses Problem.

    Sozialversicherungsbeiträge düfren bei der Ermittlung der pfändungsrechtliche Berechnungsgrundlage nur dann in Abzug gebracht werden, wenn sie direkt vom Arbeitgeber abgeführt werden.

    Einkommensteuer darf bei der Ermittlung der pfändungsrechtlichen Berechnungsgrundlage nicht abgezogen werden. Der Arbeitnehmer kann beim Exekutionsgericht einen Antrag auf entsprechende Erhöhung des Existenzminimuns stellen (Antrag gem. § 292a Z 3 Exekutionsordnung).

    Die Pfändungstabellen sind die gleichen wie bei normalen Dienstnehmern. (Achtung auf die Sonderzahlung)

    Ich hoffe ich konnte noch jemandem helfen.

    Dani

    #68628
    stevenson
    Mitglied

    Liebe Dani,

    ich finde es toll, dass Du Deine eigenen Erkenntnisse im Forum platzierst.

    Vielen lieben Dank
    Stefan

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