Liebes Forum,
habe mittlerweile selbst einiges gefunden und stelle dies hier herein. Vielleicht hat ja noch jemand dieses Problem.
Sozialversicherungsbeiträge düfren bei der Ermittlung der pfändungsrechtliche Berechnungsgrundlage nur dann in Abzug gebracht werden, wenn sie direkt vom Arbeitgeber abgeführt werden.
Einkommensteuer darf bei der Ermittlung der pfändungsrechtlichen Berechnungsgrundlage nicht abgezogen werden. Der Arbeitnehmer kann beim Exekutionsgericht einen Antrag auf entsprechende Erhöhung des Existenzminimuns stellen (Antrag gem. § 292a Z 3 Exekutionsordnung).
Die Pfändungstabellen sind die gleichen wie bei normalen Dienstnehmern. (Achtung auf die Sonderzahlung)
Ich hoffe ich konnte noch jemandem helfen.
Dani