Hallo Gudrun + Andrea!
Gedeckt ist diese Ansicht auf Grund der LSt-RL 259:
Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist die Entfernung zum nächstgelegenen
Wohnsitz maßgebend (VwGH 19.9.1995, 91/14/0227). Verfügt der Arbeitnehmer über eine
Schlafstelle, so ist der Arbeitsweg von dieser Schlafstelle aus zu berechnen. Für
Familienheimfahrten können ggf. gesondert Werbungskosten geltend gemacht werden.
Diese Rechtsansicht teilt jedoch der UFS nicht.
So die entscheidenden Zeilen aus GZ RV/0227-K/06 vom 27.07.2007 (als Beispiel):
„Was den rechtlichen Vorbehalt des Finanzamtes angeht, der weitere < . . Wohnsitz > des Bw. in Wien stehe der Gewährung des Pendlerpauschales entgegen, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei Bestehen mehrerer Wohnsitze auf jenen < . . Wohnsitz > abzustellen ist, von dem im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von der Arbeitsstätte zurückgekehrt worden ist. Dazu wird auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 21. 2. 2006, RV/0872-W/05 verwiesen, wo sich der Unabhängige Finanzsenat im Detail mit dieser Frage unter Berücksichtigung und Abwägung seiner Vorjudikatur auseinandergesetzt hat. Der erkennende Referent teilt die dort vertretene Rechtsauffassung. Der < . . Wohnsitz >, von dem im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Fahrten zur Arbeitsstätte angetreten bzw. wohin von der Arbeitsstätte zurückgekehrt worden ist, ist im vorliegenden Fall aber unbestrittenermaßen der < . . Wohnsitz > in Niederösterreich. Dem Bw. steht daher für das Jahr 2000 ein < . . Pendlerpauschale > von S 15.840,– zu.“
Somit würde ich mal die Pendlerpauschale berücksichtigen;
die Finanz könnte natürlich auf Grund der LSt-RL vom DN eine Einkommensteuer rückfordern, der jedoch könnte in die Berufung zum UFS gehen…
Dem DG droht in keinem Fall irgendein Schaden.
LG