Nettolohnvereinbarung – Pendlerpauschale

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  • #62542
    Bina
    Teilnehmer

    Ich habe einen Klienten der mit seinen Arbeitern eine Nettolohnvereinbarung hat. Nur Monatslohn – kein Üst, etc..
    Nun haben die Leute teilweise Anträge für Pendlerpauschalen abgegeben, und möchten diese monatl. berücksichtigt haben.

    Klarerweise bekommen diese Leute nun mehr als das vereinbarte Netto.
    Mein Klient möchte nun den Monatslohn verringern damit nicht mehr als lt. Vereinbarung Netto rauskommt.
    Ist dies zulässig ??

    Ausserdem: kann sich der AG weigern die Pendlerpauschale zu berücksichtigen ?

    Danke für INfo´s! 🙂

    #66575
    Elisabeth
    Teilnehmer

    Hallo Bina!

    Ich muß gestehen, wenn ich dies lese kann ich mals aus dem Gefühl heraus sagen: so kann’s doch nicht sein!

    Das Pendlerpauschale dient ja dazu, dass die Aufwendungen für Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz etwas gemindert werden. Lohnsteuer – AN Sache Lohnsteuer geht an den Staat. Der Staat vergütet einen kleinen Teil der Aufwendungen. Wenn der AN auf Grund des PP weniger Lohnsteuer bezahlt, kann die doch nicht der AG einstreifen.

    Das werfe ich mal so in die Diskussionsrunde ein.

    Übrigens: wenn sich der AG stur stellt, sollen die AN das PP über die AN-Veranlagung geltend machen. Dann gehört sie WIRKLICH ihnen!!!

    LG Elisabeth

    #66597
    Eve
    Teilnehmer

    Liebe Bina!
    Ich der gleichen Meinung wie Elisabeth.
    Das kann’s wirklich nicht sein! Die Lohnsteuer ist allein Sache des Dienstnehmers.
    Außerdem darf der Arbeitgeber nicht einfach so das Monatgehalt kürzen, je nach Laune.
    Ich denke schon, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dass PP zu berücksichtigen, wenn die Angaben des Dienstnehmers glaubwürdig erscheinen.

    Herzliche Grüße
    Eve

    #66602
    Bina
    Teilnehmer

    Danke für die Antworten!

    Hab meinem Klienten auch versucht das verständlich zu erklären, aber leider begreifen einige nicht so schnell 😉

    Ich werde meinem Klienten sagen, entweder wir berücksichtigen die PP so wie es sich gehört, oder gar nicht.

    Vielen Dank!!!

    #66603
    Dino
    Teilnehmer

    Hi Bina!

    Deinem Klienten kann’s doch egal sein. Zahlt er dem AN mehr an Nettolohn, hat er weniger LSt. an das Finanzamt zu entrichten. M.E. ein „Nullsummenspiel“.

    LG Dino

    #66605
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Bina!

    Es freut mich, daß so viele Dir antworten.
    Da muß ich auch noch meinen Senf dazugeben:
    Ein Klient hatte auch eine Netto Vereinbarung. Und als die DN übersiedelte wollte er die P-Pauschale von der LSt BemG. abziehen.
    Nur hat die DN kein PP-Formular abgegeben. Deshalb konnte der DG nichts tun. Hätte sie es abgegeben, wäre tatsächlich der Bruttolohn gekürzt worden. Natürlich darf die SV Bem.Grundlage nicht unter den Kollektivvertragslohn sinken.

    Wie aliquotierst Du das Netto / Brutto wenn jemand z.B. am 15. austritt und Urlaubsersatzleistung bekommt? 🙄 🙄
    Hast Du noch Dienstnehmer in Abfertigung alt; wie wird deren Abfertigung berechnet?
    Sollte jemand doch einmal Überstunden bekommen, ???

    So eine Netto Vereinbarung schafft nur Probleme.

    #66607
    Elisabeth
    Teilnehmer

    Hallo Martin!

    Also wenn ich so eine „Nettovereinbarung“ richtig verstehe, sagt man doch:

    Arbeitnehmer erhält Netto EUR 1.000,– für einen Monat Arbeitsleistung in der kollektivvertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit.
    Dann wird auf diese Tausend Euro Lohnsteuer und SV daraufgeschlagen und so kommt man zum Brutto!

    Da können aber doch keine Begünstigungen für den DN wie zB das PP berücksichtigt werden?!

    Stell dir vor, dann kommt so ein (armer) Arbeitnehmer daher und will auch noch den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen!

    Juchhu! sagt dann wohl der AG und kürzt fleißig das Brutto herunter???!!!

    Ich habe mit derlei Nettovereinbarungen nichts zu tun, aber wie du schon meinst: die schaffen wohl wirklich Probleme!

    LG Elisabeth

    #66609
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Elisabeth!

    Auch eine Nettovereinbarung ist verhandelbar. Bei einer echten NLV käme es zu einer Kürzung des Brutto, wenn AVAB o.ä. bekannt gegeben wird.
    Im anderen Fall, wenn die PP oder der AVAB wegfällt, muß der Dienstgeber das Brutto erhöhen. – Ein zweischneidiges Schwert…
    Genauso, wenn der Arbeitnehmer in eine günstigere SV-Beitragsgruppe kommt.
    Oft kommt es bei den NLV nur zu einer Vereinbarung um den Nettolohn bei Arbeitsbeginn und die weitere Entwicklung ist fließend.

    Schönes Wochenende!
    Martin

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