Nachzahlung Überstunden

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  • #64298
    Meli
    Teilnehmer

    Liebe Forum-Teilnehmer

    benötige mal wieder eure Hilfe.

    Ich habe bei einer Baufirma einen DN, der heuer nicht wieder bei der Firma angefangen hat. Nun sind laut Mitteilung meines Klienten, noch 50 Überstunden aus dem Vorjahr offen, die nun ausbezahlt werden sollen.
    Mein Problem liegt bei der Besteuerung der Überstunden – handelt es sich hierbei um eine willkürliche oder unwillkürliche Verschiebung – also entweder Besteuerung nach § 67 Abs. 1. und 2 oder 1/5 steuerfrei und der Rest nach § 67 Abs. 10.? Oder ist vielleicht beides total falsch?

    Weiß jemand die richtige Lösung für mich.

    Vorerst danke und schönes Wochenende
    Meli

    #70529
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Meli!

    Interessante Frage – meiner Meinung nach handelt es sich dabei um eine willkürliche Nachzahlung, da das Entgelt schon beim Austritt zugestanden wäre (siehe § 19e AZG).
    Somit, da kein neues DV gegründet wurde, zur Gänze Versteuerung gem. § 67 Abs. 10.
    SV: Anspruch im Vorjahr –> Aufrollung.

    LG

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