Nachzahlung

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  • #65795
    mow76
    Teilnehmer

    Liebe Forenteilnehmer,

    ich hätte folgenden Fall:

    Ein Dienstnehmer war vom 03.10.2011 bis 31.03.2014 beschäftigt – das DV endete durch einvernehmliche Lösung. Nun bringt der DN (zu Recht) vor, dass er teilweise unter KV entlohnt wurde und fordert diese Beträge nach. SV-mäßig ist mir alles klar, nur: wie sieht es mit der LSt aus ? Ist eine Entlohung unter KV eine „willkürliche Verschiebung“ und somit die LSt nach Tarif zu berechnen ? Oder kann ich ein Fünftel steuerfrei berechnen ? Ich konnte bis jetzt leider keine wirklich klare Antwort finden …

    Vielen Dank für die Unterstützung !

    LG
    Markus

    #73871
    rkraft
    Teilnehmer

    Lieber Markus!

    „Willkürlich“ verschobene Auszahlung wird grundsätzlich dann angenommen, wenn die Verschiebung freiwillig (= ohne zwingenden Grund) passiert, wenn also die Verschiebung im Belieben des Arbeitgebers erfolgt. Anerkannte „zwingende“ Gründe werden laut Finanzverwaltung bzw Rechtsprechung etwa akzeptiert, wenn
    – nachweislich ein Irrtum vorlag (siehe den unten zitierten Leitsatz aus der VwGH-Rechtsprechung), oder
    – die Nachzahlung auf einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung beruht (siehe Lohnsteuerrichtlinien), oder
    – die Nachzahlung aufgrund der im AZG bzw ARG vorgesehenen Regelungen über die Normalarbeitszeit (siehe Lohnsteuerrichtlinien) erfolgt.

    Auszug aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes:
    Es liegt keine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes vor, wenn dem Arbeitgeber bzw seinem mit der Lohnverrechnung betrauten Personal ein Irrtum betreffend die richtige Ermittlung von kollektivvertraglich vorgesehenen Überstundenzuschlägen unterlaufen ist. Der Begriff „willkürlich“ kann nicht mit dem Begriff „schuldhaft“ gleichgesetzt werden, wenn es auf ein bewusstes Wollen oder Nichtwollen zurückzuführen ist. Unterliegt daher ein Arbeitgeber bezüglich seiner Lohnzahlungsverpflichtung einem Irrtum, so liegt, selbst bei fahrlässigem und damit schuldhaftem Verhalten ein Willensmangel vor, der Willkür ausschließt. (VwGH 30.01.1991, 90/13/0121)

    In Anlehnung an diese VwGH-Rechtsprechung bin ich der Meinung, dass auch in Ihrem Fall von NICHT WILLKÜRLICHER Verschiebung gesprochen und daher 1/5 steuerfrei abgerechnet werden kann.

    Liebe Grüße

    Rainer Kraft
    http://www.arbeitsrecht-kraft.at
    http://www.facebook.com/magrainerkraft

    #73883
    mow76
    Teilnehmer

    Lieber Rainer,

    vielen Dank für die ausführliche Antwort – das beruhigt mich, so hätte ich es auch gesehen und habe es auch so abgerechnet.

    Liebe Grüße

    Markus

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