NachtÜSt bei leitenden Angestellten angezweifelt

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  • #63758
    Martin Jakoubek
    Teilnehmer

    Liebe Teilnehmer!

    Ich habe folgendes Problem:
    bei einer GPLA wurde vom Prüfer das betriebliche Erfordernis einer wöchentlichen Besprechung (4 leitende Angestellte) zwischen 17 und 22 Uhr (und damit 3 h begünstigte Blockzeit)
    aberkannt, da er meint, dass sich leitende Angestellte die Zeit selbst einteilen können. Für diese Überstunden liegen unterschriebene ÜSt-Aufzeichnungen vor.

    Fakt ist, dass diese leitende Angestellte viel mehr arbeiten, als diese Besprechungen. Außerdem meint der Prüfer, dass das VIEL-mehr-ARBEITEN noch problematischer ist,
    da er sonst den ÜST-Teiler noch höher ansetzen (mit den tatsächlichen und nicht nur den BesprechungsÜSt) müßte. (DV ist All-In ohne genaue ÜSt-Anzahl: das Problem damit kenne ich, das hat der Prüfer aber noch nicht bemängelt – oder gilt bei diesen ÜSt auch die 20 ÜSt-Annahme?)

    Weiß jemand etwas über das betriebl. Erfordernis bei leitenden Angestellten? (Entscheidungen etc.?)

    #69361
    Martin
    Teilnehmer

    Lieber Namenskollege!

    Es mag stimmen, das leitende Angestellte sich die Arbeitszeit selbst einteilen können,
    nur haben eben nur an diesem Tag um diese Uhrzeit alle vier Zeit für diese betrieblich erforderliche Besprechung.

    Für den Teiler bei solchen „All in“ Vereinbarungen kann ich Dir nur folgenden Vergleich bei einem
    nicht leitenden All-In Angestellten anbieten:
    Erlaubt sind nur die gesetzlich erlauben Überstunden. D.h. im Jahresschnitt 26,5 Überstunden pro Monat.
    Somit Normalarbeitszeit + Mehrstunden + 26,5 Überstunden = wieder heruntergerechnet der Wert einer Überstunde.

    Dies trifft nicht exakt Deine Frage, aber ich hoffe es liefert Dir Argumentationshilfe.

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