Lösung DV in der Probezeit, obwohl Schwangerschaft vorliegt

Startseite Foren Urlaub, Schutzfrist, Karenz, etc. Lösung DV in der Probezeit, obwohl Schwangerschaft vorliegt

  • Dieses Thema hat 1 Antwort sowie 2 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 12 Jahren von Roland aktualisiert.
Ansicht von 2 Beiträgen – 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Autor
    Beiträge
  • #65543
    Niti
    Teilnehmer

    Hallo,
    wer kann mir bitte helfen. Unser DG hat einen unterfertigten Dienstvertrag mit einer DN (beginn 3.9.2012) worin eine 2 monatige Probezeit befristet bis 4.11.2012 vereinbart (KV HAndel) wurde. Da die DN seit längerer Zeit im Krankenstand ist, hat der DG am 25.10.2012 eine Auflösung des DV während der Probezeit durchgeführt. AM 29.10.2012 bekam der DG ein Schreiben der AK, worin die Abmeldung der DN als rechtsunwirksam gilt und die DN nach ständiger Rechtssprechung ein sogenanntes Wahlrecht hat. Sie kann entweder auf den aufrechten Bestand des DV oder die unzulässige Beendigungserklärung gegen sie gelten lassen und Schadenersatz nach § 29 AngG also Kündigungsentschädigung begehren. Die DN hat von Ihren Wahlrecht Gebrauch gemacht und fordert nun die Kündigungsentschädigung bis zum absoluten Beschäftigungsverbot.
    Frage: Muss der DN dies nicht innerhalb von 14 Tagen per Gericht erwirken. Bis dato habe ich nur das Schreiben der AK mit der Beantwortungsfrist bis 19.11.2012. Die Auflösung wurde nicht wegen der Schwangerschaft gemacht, sondern, wegen dem immer wiederkehrenden Krankenstand innerhalb von 6 Wochen und der fehlenden Arbeitsmoral.
    Bitte um Ratschläge, vielen dank

    #73396
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo niti!

    Die „Probezeitlösung“ ist auf alle Fälle unwirksam, da keine 2-monatige Probezeit vereinbart werden kann.

    Alles Weitere gehört im Rahmen einer „Beratung“ erörtert, denn diese Punkte sind so heikel, dass „zwischen Tür und Angel“ keine seriöse Antwort erstellt werden kann.

    LG

Ansicht von 2 Beiträgen – 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.