Lebensmittelschecks in Abfertigung alt?

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  • #64953
    susann82
    Mitglied

    Hallo allerseits,

    sind Lebensmittelschecks (max. EUR 1,10 pro Arbeitstag) in die gesetzliche Abfertigung miteinzubeziehen?
    Ich finde leider nirgendwo einen Hinweis darauf. Falls ja, bitte auch die Quelle dazu.
    Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe!

    Liebe Grüße,
    Susanne

    #72096
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Susanne!

    Ich habe noch mit einem Kollegen von mir Rücksprache gehalten, wir vertreten zu diesem Thema dieselbe Meinung.
    Die Essensbons (bzw. „Lebensmittelschecks“) stellen für uns ungeachtet der SV- bzw. Steuerfreiheit arbeitsrechtlich ein Entgelt dar, welches in Folgebezüge höchstwahrscheinlich einzurechnen ist.
    Somit wäre uE der Monatsbetrag in die alte Abfertigung einzurechnen.

    Siehe dazu auch eine Entscheidung des OGH vom 24.04.2003, 8ObA190/02b (entscheidender Satz), wobei es sich hier zwar um eine Übernahme gehandelt hat, aber die Ansicht untermauert:

    49 Den Beamten und Vertragsbediensteten sei vor der Ausgliederung vom Bund ein Essenszuschuss in Form von Essensbons als Sozialleistung gewährt worden. Dieser Zuschuss sei für jeden Tag, an dem Dienst verrichtet worden sei, gewährt worden. Die Auszahlung sei immer im Dezember eines jeden Jahres für das aktuelle Kalenderjahr erfolgt. Auch im ersten Jahr nach der Ausgliederung sei den ehemaligen Vertragsbediensteten ohne Bedingungen vom Bund – mit dem Wissen des KHM – der Essenszuschuss weiter gezahlt worden. Ab dem Jahr 2000 werden hingegen kein Essenszuschuss mehr gewährt. Da bei einem Betriebsübergang der neue Arbeitgeber nach den Bestimmungen des AVRAG und der Betriebsübergangsrichtlinie die Arbeitnehmer mit sämtlichen Rechten und Pflichten übernehme, seien die vor und nach der Ausgliederung ausgezahlten Essenszuschüsse vom KHM weiter zu zahlen. In einem vergleichbaren Fall habe der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 ObA 332/99k ausgesprochen, dass durch die Weitergewährung einer Leistung durch den neuen Arbeitgeber bereits im ersten Jahr nach der Ausgliederung eine betriebliche Übung entstehe. Hier sei der Essenszuschuss im Jahr 1999 mit dem Wissen des KHM vom Bund gezahlt worden, wobei für die einzelnen Arbeitnehmer nicht erkennbar gewesen sei, wer die Zahlungen geleistet habe. Sie hätten davon ausgehen müssen, dass der Zuschuss vom KHM stammte.

    Bitte trotzdem zu berücksichtigen, dass es sichdabei um eine Ansicht handelt!

    LG

    #72107
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Susanne!

    Kleiner Nachtrag:
    Auch im Bezugsartenschlüssel vom „großen Ortner“ (ganz hinten im Buch) wird diese Meinung vertreten.

    LG

    #72108
    susann82
    Mitglied

    Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung und den Hinweis!
    LG

    #72109
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Susanne!

    Sehr gerne!

    LG

    #73909
    HannaF
    Teilnehmer

    Mittlerweile (?) gibt es dazu eine andere OGH Erkenntnis:

    OGH 9 Oba 121/10z vom 28. Februar 2001 = WAP 6/2011, Artikel Nr. 163/2011

    Zur Abfertigungsdifferenz:
    Auch der dem an den letzten Monatsbezug anknüpfenden Abfertigungsanspruch eines Dienstnehmers (§ 23 Abs 1 AngG) zugrundeliegende Entgeltbegriff ist weit auszulegen; er umfasst jede Leistung, die der Arbeitnehmer dafür bekommt, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (K. Mayr in ZellKomm, AngG § 23 Rz 2, 25). Nicht unter den Entgeltbegriff des § 23 AngG fallen daher auch hier zB der zweckgebundene Aufwandersatz (Diäten, Kilometergeld, etc), eine Dienstkleidungspauschale, wenn die Leistungen des Arbeitgebers (zB Schuhe) nicht derart beschaffen sind, dass sie auch eine außerdienstliche Nutzung ermöglichen, weiters Jubiläumsgelder, Beiträge zu einer Pensionskasse im Rahmen einer Betriebspensionsregelung, Vergütungen für Diensterfindungen, Leistungen Dritter (zB Trinkgelder) oder Sozialleistungen aus Wohlfahrtseinrichtungen (s die Nachweise bei K. Mayr aaO, Rz 27). Für die Frage, inwieweit Sachleistungen dem Entgeltbegriff zuzuzählen sind, müssen auch in diesem Zusammenhang die oben dargelegten Kriterien herangezogen werden, auf die zu verweisen ist. Sie schließen daher – wiederum vorbehaltlich einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung – auch die Einbeziehung von iSd § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988 gewährten Essensgutscheinen in den Entgeltbegriff des § 23 Abs 1 AngG aus.

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