KV-Zugehörigkeit

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  • #62504
    ulrike
    Mitglied

    Liebes Team!

    Ich habe eine OEG.
    Die OEG hat eine Gewerbeberechtigung für Handel.
    Der Gesellschafter der OEG stellt das Gewerbe für Tischler für die OEG zur
    Verfügung.
    Dieser Betrieb hat einen Verkauf und eine Tischlerei. Der Verkauf hat einen anderen Standort.

    Bisher wurden die Arbeiter laut KV Tischler und die Angestellten lt. KV Handel abgerechnet.

    Nun wurde von dem o.g. Gesellschafter eine Einzelfirma gegründet.
    Dieser Gesellschafter hat nun die Gewerbeberechtigung für den Handel für diesen Standort angemedet.
    Das Tischlergewerbe hat er wie bisher nur für den Standort der OEG.

    Die Dienstnehmer wurden zum Teil neu angemeldet bei der Einzelfirma und bei der OEG abgemeldet.

    Bei der OEG(nur Tischlerei) werden nur mehr Tischler und 1 Büroangestellte und 1 techn. Angstellter beschäftigt.

    In der Einzelfirma (nur Verkauf) werden nur die Lagerarbeiter und Verkäuferin beschäftgit.

    Welcher KV gilt richtigerweise für die OEG?
    Arbeiter = KV Tischler
    Angestellte = KV Angestellte des Gewerbes oder Handel?
    Müßte überhaupt die OEG das Tischlergewerbe auch anmelden?

    ICh hoffe ich habe diesen Fall nicht zu kompliziert geschildert und bitte um Ihre Meinungen.

    Vielen Dank

    #66550
    Eve
    Teilnehmer

    Liebe Ulrike!

    Die Zugehörigkeit zu einem Bestimmten Kollektivvertrag richtet sich normalerweise nach der Gewerbeberechtigung des Dienstgebers.
    Hat ein Arbeitgeber mehrere Gewerbeberechtigungen, so gibt es folgende Möglichkeiten:
    Gibt es organisatorische und fachlich getrennte Betriebsabteilungen, so kann man die Dienstnehmer je nach Tätigkeit/Abteilung dem jeweiligen KV zuordnen.

    Eine andere Möglichkeit ist, dass man den KV anwendet, dem die massgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Soll heissen, womit mehr Umsatz gemacht wird. Handel oder Tischlereigewerbe.

    Ist bei beiden Möglichkeiten keine eindeutige Abgrenzung möglich, gilt der KV, der die größere Zahl der Arbeitnehmer umfasst.

    Nach dem Beispiel hört es sich so an, als wäre die Einzelfirma im Verkauf/Vertrieb tätig und die OEG vorwiegend im Tischlerei Gewerbe.
    Ich würde sagen, die Einzelfirma gehört zum Handel Arbeiter und Angestellte und die OEG zu den Tischlern und den Angestellten des Gewerbes.
    Bei Unsicherheiten würde ich noch Rücksprache mit den Arbeitsrechtsexperten der Wirtschaftskammer halten. Die sind sehr kompetent und immerhin kann eine falsche KV-Anwendung ins Auge gehen… 😯

    Alles Gute für den verzwickten Fall und liebe Grüße,
    Eve

    #66552
    ulrike
    Mitglied

    Danke

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