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21. September 2011 um 12:42 Uhr #65274thorsten2Mitglied
Hallo!
Ich hoffe mir kann wer helfen wäre wirklich sehr dringend.
Folgendes: Ich habe ihm April 2009 einen Kurs besucht den ich im Frühjahr 2010 abgeschlossen habe.
Die Kurskosten betrugen ca. 8000 €, die mein Dienstgeber übernahm.
Jedoch wurde eine schriftliche Vereinbarung erstellt, dass ich 36 Monate also bis April 2012 im Unternehmen bleiben muss sonst den Betrag zurückzuzahlen habe.
Der Personalchef hat mir jedoch erklärt dass es sich um eine 36 Monatsregelung handle und so der Betrag jeden Monat schrumpft. Wären jetzt noch ca.1100 €
Dies steht jedoch nicht auf der Vereinbarung!Kann das Unternehmen nun bei Kündigung von mir nun das ganze Kursgeld zurückverlangen oder nur die 1100 €?
Bitte euch wirklich um dringende Hilfe!
Freundliche Grüße
Thorsten21. September 2011 um 15:44 Uhr #72867JB1TeilnehmerHallo,
generell muss eine Vereinbarung betreffend den Rückersatz von Ausbildungskosten eine Aliquotierung vorsehen, ansonsten ist sie nichtig, dh du müsstest gar nichts zahlen. Das wird der Personalchef natürlich wissen und vielleicht deshalb „nur“ auf die aliquote Rückzahlung hinweisen. Könntest du den genauen Wortlaut der Vereinbarung reinstellen, dann kann ich dir sicher sagen, ob die Vereinbarung hält und du tatsächlich einen Teil zurückzahlen musst oder nicht.
LG Julia
21. September 2011 um 21:07 Uhr #72868thorsten2MitgliedDer Dienstnehmer verpflichtet sich den Gesamtbetrag (Kurskosten+Dienstfreistellung) zurückzuzahlen falls das Dienstverhältnis vor 36 Monaten ab Beginn des Kurses beendet wird.
Sonst ist über die Rückzahlung nichts angegeben.
22. September 2011 um 9:27 Uhr #72869JB1Teilnehmerdann ist die Vereinbarung nichtig und du musst gar nichts zahlen (siehe § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG)
22. September 2011 um 11:03 Uhr #72871thorsten2MitgliedHallo, danke für deine Antwort! Hat mir echt geholfen.
Wie gehe ich am besten vor?
Sofort bei der Kündigung anmerken dass ich nichts zurückzahle?
Beziehungsweise wie kann ich am besten belegen dass ich im Recht bin?22. September 2011 um 11:50 Uhr #72872JB1Teilnehmerich gehe davon aus, dass dir der betrag bei der endabrechnung abgezogen wird. belegen kannst du das ganz einfach…im § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG steht explizit, dass die aliquotierung vereinbart werden muss, ansonsten besteht keine rückzahlungsverpflichtung.
Ausbildungskostenrückersatz
§ 2d. (1) Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.
(2) Eine Rückerstattung ist nur hinsichtlich von Ausbildungskosten nach Abs. 1 in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Die Vereinbarung der Rückforderung des während einer Ausbildung nach Abs. 1 fortgezahlten Entgelts ist hingegen zulässig, sofern der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist.
(3) Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten besteht insbesondere dann nicht, wenn:
1.
der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung minderjährig ist und nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen dazu vorliegt;2.
das Arbeitsverhältnis nach mehr als fünf Jahren, in besonderen Fällen nach mehr als acht Jahren nach dem Ende der Ausbildung nach Abs. 1 oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet hat, und3.
die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.(4) Der Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz besteht dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis
1.
während der Probezeit im Sinne des § 19 Abs. 2 AngG oder gleichlautender sonstiger gesetzlicher Regelungen,2.
durch unbegründete Entlassung,3.
durch begründeten vorzeitigen Austritt,4.
durch Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG oder § 82 lit. b. Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227, oder5.
durch Kündigung durch den Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben,endet.
22. September 2011 um 14:57 Uhr #72875thorsten2MitgliedIst es besser wenn ich gleich bei der Kündigung anmerke dass ich nichts zurückzahle oder erst wenn ich die Endabrechnung (mit abgezogenen Kurskosten) erhalten habe?
22. September 2011 um 17:02 Uhr #72876JB1Teilnehmeralso ich würde vorher was sagen, sonst musst du ja ein geld nachher eventuell gerichtlich einfordern. taktisch würd ichs aber so anstellen, dass du mal vorsichtig fragst bei der kündigung was denn nun mit der rückzahlung ist, weil deines wissens nach muss die aliquotierung vereinbart sein, sonst ist die rückzahlung ausgeschlossen.
viel glück jedenfalls
7. Oktober 2011 um 12:28 Uhr #72936thorsten2MitgliedJetzt hab ich noch eine Frage:
In meinem normalen Arbeitsvertrag ist eine Aliquotierung eingetragen falls ein Kurs besucht wird.
Ist diese Klausel in einem normalen Arbeitsvertrag gültig?Dachte man muss immer eine extra Vereinbarung abschließen?
Danke für eure Antworten
7. Oktober 2011 um 13:56 Uhr #72937JB1Teilnehmerrichtig ist, dass eine pauschale Rückersatzverpflichtung nur im Dienstvertrag nicht hält, da die Vereinbarung immer anlässlich eines besuchten Kurses zu treffen ist. Wenn du die Aliquotierung im DV und die generelle Rückersatzpflicht im Einzelfall hast kann man durchaus argumentieren dass beide Regelungen zusammengehören und du die Kurskosten aliquot zurückzahlen musst. Davon war aber bisher in deinem Fall nie die Rede.
6. Dezember 2013 um 21:35 Uhr #73736redTeilnehmerHallo,
ich habe ein ähnliches Problem und brauche dringend eure Hilfe oder Antworten
In meiner Vereinbarung stehen nur die ungefähren Kosten der Ausbildung und ich glaube, dass dadurch die Vereinbarung nicht gültig ist?
Habe ich recht mit dieser Meinung?
Vielen Dank für eure Antworten
lg
9. Dezember 2013 um 10:36 Uhr #73739RolandTeilnehmerHallo red,
das ist prinzipiell richtig, man müsste sich aber die Vereinbarung im Detail ansehen.
LG
Roland
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