Kommunalsteuer – mehrere Betriebsstättten

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    stwolfi
    Mitglied

    Eine Frage an die Forumgemeinschaft bzw. wer hat bisher seine Erfahrung mit folgendem Sachverhalt gehabt?!

    Folgender Sachverhalt:

    Ein Klient von uns (Facharzt für Innere Medizin) hatte soeben eine Kommunalsteuerprüfung (so was gibt’s in Zeiten der GPLA noch ❗ ) für die Kalenderjahre 2001 – 2005.
    Dieser Facharzt hatte in diesen 5 Jahren im Rahmen seines Ordinationsbetriebes durchschnittlich 2 Teilzeit-Dienstnehmerinnen beschäftigt. Aufgrund der Bruttolohnsumme ergab sich in den einzelnen Monaten sehr häufig eine Ausnutzung der Kleinbetriebbegünstigung (= „Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht EUR 1.460,– [bis 2001 ATS 20.000,–], wird von ihr EUR 1.095,– [bis 2001 ATS 15.000,–] abgezogen“).

    Weiters bezieht dieser Klient aufgrund einer privaten Wohnungsvermietung noch Einkünfte aus Vermietungen (für diese Einkünfte wurde nie Personal angestellt bzw. arbeiteten auch nie die Ordinationshilfen), welche logischerweise in der Einkommensteuererklärung angeführt wurden.

    Nun möchte der Kommunalsteuerprüfer für das Jahr 2001 die Kommunalsteuer der in diesem Jahr angefallenen Freibeträge (also alles was bis ATS 15.000,– frei abgerechnet wurde). Er beruft sich dabei darauf, dass die private Wohnungsvermietung des Klienten als weitere Betriebsstätte gilt.
    Und bis 31.12.2001 war folgende Rechtslage: „Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 20.000 ATS, wird von ihr 15.000 ATS abgezogen. Unterhält das Unternehmen mehr als eine Betriebsstätte gleich in welcher Gemeinde, kommt die Begünstigung nicht zur Anwendung (vgl VwGH 28.3.2001, 96/13/0018). Diese Regelung ist verfassungskonform (VfGH 21.6.2002, G 32/02).“

    Meine Frage:

    Ist diese private Wohnungsvermietung (die absolut nichts mit der beruflichen Tätigkeit des Klienten zu tun hat ❗ ) wirklich als weitere Betriebsstätte zu werten ❓
    Wenn nein, gibt es hier irgendwelche Entscheidungen bzw. Erlässe dazu?

    Könnt ihr mir bitte eure Erfahrungen dazu berichten?

    Herzlichen Dank im voraus.

    lg
    Wolfi
    🙂 🙂 🙂

    #66949
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Wolfi!

    Erfahrung habe ich zwar damit nicht, aber ich möchte trotzdem ein Statement abgeben.

    Lt. Ortner: PV in der Praxis (2006) Seite 1046 knüpft das Kommunalsteuergesetz nicht an den Gewerbebetrieb des § 23 EStG an, sondern an den Unternehmens- und Unternehmerbegriff im Sinn des § 2 Abs. 1 UStG. Der Kreis der steuerpflichtigen Unternehmen kann sich grundsätzlich auf alle Einkunftsarten des EStG mit Ausnahme der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erstrecken.

    Nachfolgend o.a. Paragraph:
    § 2. (1) UStG: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

    Damit ist mE die Wohnung eine Betriebsstätte im Sinne des KommStG, da sie eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung darstellt, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient.

    Daher hat mE der Prüfer in dieser Hinsicht Recht, weil eben in dieser „alten“ Regelung die Begünstigung nur für eine einzige Betriebsstätte gegolten hat.
    Kritisch für die Ansicht des Prüfers könnte höchstens sein, dass in dieser 2. Betriebsstätte kein Arbeitnehmer eingesetzt wurde! 😕

    Dazu vielleicht eine relevante Entscheidung:

    Miethäuser als Betriebsstätten (§ 9 KommStG)

    Zwei räumlich getrennte Mietgebäude, bei denen jeweils ein Hausbesorger angestellt ist, stellen zwei getrennte Betriebsstätten dar. Hat der Unternehmer aber zwei Betriebsstätten, dann steht ihm der monatliche Freibetrag von 15.000 S nicht zu. Damit ist Kommunalsteuer zu entrichten (VwGH 28. 3. 2001, 96/13/0018).
    Anmerkung: In diesem Urteil wird auch der Text von Ortner absolut bestätigt.

    Liebe Grüße (auch wenn’s jetzt traurige Smilies sind) 😥

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