Kollektivvertrag Güterbeförderungsgewerbe

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    Beiträge
  • #62467
    wipe
    Mitglied

    Bitte Hilfe:

    Wir haben den KV Güterbeförderungsgewerbe. Wir zahlen über KV die Stundenlöhne. Ich hätte eine Frage zur Erhöhung 06:

    Handelt es sich beim KV 06 (Arbeiter) um eine Mindestlohnerhöhung?. Wenn wir jetzt bereits mehr als im KV 06 bezahlen, müssen wir die Überzahlungen aufrecht erhalten oder können wir diese verringern? So war bis jetzt die Handhabung – nur bis jetzt stand im KV immer: Bestehende höhere Löhne oder sonstige günstigere betriebliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses KVs nicht berührt. – Ich legte diesen Satz immer so aus, dass ich somit die Überzahlung „auffressen“ lassen kann.

    Wie schaut es bei den Angestellten aus?

    Liebe Grüße
    wipe

    #66447
    Elisabeth
    Teilnehmer

    Ich kenne nicht den genauen Text des KV’s für das Güterbeförderungsgewerbes.

    In meinem KV gibt es eine Mindeslohnerhöhung und eine Istlohnerhöhung
    (die Ist-Lohnerhöhung fällt meist geringer aus).
    Dh, ich muß den aktuellen Std.Lohn – wenn dieser bereits über dem KV ist – um den jeweiligen Ist-%-Satz erhöhen.

    Es würde mich sehr wundern, wenn es in Ihrem KV möglich wäre, die Überzahlung „gegenzuverrechnen“.

    Überzahlungen können idR nur dann verändert werden, wenn der Arbeiter in eine höhre Lohngruppe wechselt.

    Soweit meine Gedanken.

    LG Elisabeth

    #66452
    ulrike
    Mitglied

    Der KV für Güterbeförderung sieht nur eine Kollektivvertragserhöhung vor und keine Istlohnerhöhung!!!
    Wenn der Stundenlohn über dem neuen KV Lohn liegt, braucht keine Erhöhung im Jänner gemacht werden.!!!

    Liebe Elisabeth!
    Es gibt einige KV´s wo keine Ist-Lohnerhöhungen und Aufrechterhaltung der Überzahlungen ( wie z.B. der Handel) vorzunehmen sind!
    Wie auch beim KV für WT, wenn überkolletkivvertaglich bezahlt wird, dann bekomme ich jahrelang keine Gehaltserhöhung bis die Überzahlung „aufgesaugt“ ist. Da muß man leider selber immer zum Chef um eine Gehaltserhöhung.

    L.G.

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