Kinderbetreuungsgeld während Urlaubsverbrauch

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  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 14 Jahren von Roland.
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  • #64725
    Gerhard78
    Teilnehmer

    Hallo liebes Forum!

    Ich hätte folgende Frage zum geteilten Bezug von Kinderbetreuungsgeld (konkret: Variante 20+4):
    Vorweg: Arbeitsrechtliche Konsequenzen (geschütztes Dienstverhältnis oder nicht) können in diesem Fall außer Acht gelassen werden.

    Kann der Vater für den Zeitraum nach der Schutzfrist (während die Mutter für >13 Wochen Urlaub konsumiert und erst im Anschluss in Vollkarenz geht) Kinderbetreuungsgeld beantragen ohne einer echten Karenzvereinbarung mit seinem Dienstgeber?
    Für die Zeit des Urlaubsverbrauchs wird das Dienstverhältnis des Vaters im Einvernehmen mit dem Dienstgeber von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung unterhalb der Zuverdienstgrenze vereinbart.

    Also: Schutzfrist -> Vater (Bezüge < Zuverdienstgrenze) mit KBG-Bezug während der Urlaubskonsumation der Mutter -> Vollkarenz Mutter mit KBG-Bezug bis zum max. 24. Monat des Kindes

    Ist eine Karenzvereinbarung (sofern überhaupt ein Dienstverhältnis vorliegt) Voraussetzung für den Bezug von KBG? Wenn nein, bleibt dann im Antragsformular das Feld „Karenz vereinbart von – bis“ frei?
    Verlängert sich im konkreten Fall der Anspruch auf das KBG tatsächlich um (max.) 4 Monate?
    Bedeutet das im Allgemeinen, dass z. B. eine teilzeitbeschäftigte Mutter gar keine Karenz mit dem Dienstgeber vereinbaren müsste, um KBG zu beziehen (eben abgesehen von den arbeitsrechtlichen Auswirkungen)?

    Ich freue mich auf Eure Antworten!

    Gerhard

    #71496
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Gerhard!

    Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind 2 vollkommen verschiedene „Paar Schuhe“.
    Somit ist es kein „Muss“, dass man bei Bezug von KBG auch in Karenz geht.

    Zu deinem konkreten Fall: Die Möglichkeit, dass der Papa als erster KBG beantragt, ist absolut gegeben, und zwar für einen Zeitraum von ca. 9,33 Wochen (4 Monate nach der Entbindung, das sind rund 17,33 Wochen abzüglich der Schutzfrist von 8 Wochen, wo ja Wochengeld zusteht und das Kinderbetreuungsgeld ruht).
    Nach diesen 4 Monaten (nach der Entbindung) beantragt dann die Mama für 20 Monate das KBG, und somit sind die 24 Monate erreicht.

    Voraussetzung dafür ist jedoch (wie du richtig vermerkt hast), dass bei beiden die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird.

    LG

    #71499
    Gerhard78
    Teilnehmer

    Hallo Roland!

    Vielen Dank für die rasche Antwort.

    Zwei Fragen haben sich dadurch allerdings noch aufgedrängt: Wenn der Papa ab der Geburt des Kindes KBG beantragt, wird dann der Zeitraum des Wochengeldbezuges (8 oder 12 Wochen) der Mama für die Mindestbezugsdauer von 2 Monaten miteinbezogen oder zählen für diese 2 Monate dann nur die Tage mit tatsächlichem Zufluss des KBG?! Hinsichtlich der Zuverdienstgrenze beim Papa nehme ich an, dass trotz Antragstellung ab Geburt nur der Zeitraum des Bezuges berücksichtigt wird. Ist das richtig?

    Danke im Voraus!

    LG,

    Gerhard

    #71503
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Gerhard!

    Frage 1: In den ersten 8 (oder 12) Wochen nach der Geburt fließt kein KBG, sondern das Wochengeld zu, daher ruht das KBG (§ 6 KBGG).
    Der Zeitraum des Wochengeldbezugs kann aber dem Papa zugerechnet werden, sollte er als erster KBG beantragen (wie in der ersten Antwort geschildert).
    Daher sollte der Papa bis zum Ablauf des 4. Lebensmonats des Kindes KBG beanspruchen, für die restlichen 20 Monate dann die Mama.
    Habe ich die Frage somit eh beantwortet? – mir war die Fragestellung nicht 100%ig klar.

    Frage 2: Richtig, siehe dazu § 8 Abs. 1 Z1 KBGG –> Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung!

    LG

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