Keine KV-Zugehörigkeit

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  • #62831
    Kerkyra
    Teilnehmer

    Hallo Ihr Lieben,

    ich bin neu in diesem Forum und auf der Suche nach dem Stein der Weisen 😆 und dass um diese Uhrzeit…

    Also ich habe folgendes Problem:

    DN: Arbeiter in einer V+V als Putzkraft und meines Wissens ist hier weder der Gastro KV noch das Hausangestelltengesetz anwendbar.

    Besagter DN hat nun gekündigt unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche. Er beruft sich in seiner Kündigung auf KV Handelsarbeiter lt. Auskunft AK.

    Diese Kündigungsfrist kann nicht stimmen.

    Ich habe nun lt. Arbeitsrecht 14 Tage angenommen.

    Meine Frage dazu, habe ich vergessen etwas zu berücksichtigen oder hab eine Möglichkeit übersehen.

    Herzlichen Dank im Voraus
    und eine gute Nacht

    #67323
    Martin
    Teilnehmer

    Servus!

    Was bedeutet V+V?

    Den Handelsarbeiter KV kann man nur heranziehen, wenn der Dienstgeber dem KV zugehörig ist, oder im Dienstvertrag dieser KV vereinbart wurde, wenn kein anderer vorgeschrieben wäre.

    Laß´ den Dienstnehmer ziehen. Wenn Du auf die Kündigungsfrist beharrst, wird Dir der Dienstnehmer in der zweiten Woche krank…
    Einzig Du möchtest einen unberechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers mit eventuellen Auswirkungen auf die Berechnung der Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung.

    #67327
    Kerkyra
    Teilnehmer

    Danke für die Antwort.

    V+V bedeutet Vermietung und Verpachtung von Fremdenzimmern.

    Im DV wurde kein KV vereinbart. Somit gilt für Arbeiter ja lt. Arbeitsrecht 14 Tage KV, die nur durch den KV gekürzt werden kann.

    Die Kündigungsfrist ist wegen der UEL relevant.

    Hab ich irgendwas vergessen?? : 🙁

    #67338
    rkraft
    Teilnehmer

    Liebe Kerkyra,

    der Ansicht, dass mangels gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung bzw kollektivvertraglicher Bestimmung in der Regel eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zur Anwendung kommt, ist durchaus zuzustimmen (siehe § 77 GewO 1859 bzw § 1159b ABGB).

    Laut Rechtsprechung ist eine fristwidrige Kündigung des Arbeitnehmers hinsichtlich des Verlustes der Urlaubsersatzleistung und hinsichtlich allfälliger Auswirkungen auf Sonderzahlungen zwar grundsätzlich einem unberechtigten vorzeitigen Austritt gleichzuhalten.

    Allerdings kann man diese Gleichstellung von fristwidriger Kündigung einerseit und unberechtigtem vorzeitigen Austritt andererseits NICHT AUSNAHMSLOS UND OHNE RÜCKSICHT AUF DEN EINZELFALL annehmen, sondern in der Regel nur dann, wenn ein vergleichbarer „Unrechtswert“ im Arbeitnehmerverhalten vorliegt:

    – Ist zB für den Arbeitgeber erkennbar, dass der Arbeitnehmer die vorgeschriebene Kündigungsfrist eigentlich einhalten möchte, dabei aber irrtümlich eine zu kurze Frist anwendet, wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen müssen. Beharrt der Arbeitnehmer dann trotz Aufklärung auf der verfehlten Frist, kann man ihm die fristwidrige Kündigung durchaus vorwerfen und daran die vorgesehenen Rechtsfolgen knüpfen (Verlust der Urlaubsersatzleistung etc).

    – Lässt man den Arbeitnehmer hingegen zunächst dumm sterben und wirft ihm dann nachträglich ein rechtswidriges Verhalten analog einem unberechtigten vorzeitigen Austritt vor, könnte ein Vorenthalten der Urlaubsersatzleistung etc auf wackeligen Beinen stehen. Möglicherweise würde der Arbeitnehmer (im Streitfall) vom Arbeits- und Sozialgericht Recht bekommen.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

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