Jugendliche

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 16 Jahren von Roland.
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  • #63665
    grasy
    Teilnehmer

    Darf ein Jugendlicher Pflichtpraktikant (Fall 1) bzw. Ferialarbeitnehmer (Fall 2) in einem Campingplatz-Büro (gehört dem allgemeinen Gewerbe an – nicht Gastgewerbe!) Sonntagsarbeit verrichten?

    Danke für eure Hilfe, lg Sylvia

    #69165
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Sylvia!

    § 18 KJBG lautet:

    Sonn- und Feiertagsruhe
    § 18. (1) An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen (§ 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl Nr 153 , in der jeweils geltenden Fassung) dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
    (2) Das Verbot des Abs 1 gilt nicht im Gastgewerbe, in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und für Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen.
    (3) In den Fällen des Abs 2 muß jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben.
    (3a) Durch Kollektivvertrag kann für das Gastgewerbe abweichend von Abs 3 die Beschäftigung Jugendlicher an aufeinanderfolgenden Sonntagen innerhalb eines vom Kollektivvertrag festzulegenden Zeitraumes von höchstens 23 Wochen pro Kalenderjahr zugelassen werden. Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen die Jugendlichen jedoch höchstens an 23 Sonntagen beschäftigt werden. In diese Zahl ist die Hälfte der Sonntage einzurechnen, die in die Zeit des Besuchs einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule fallen.
    (4) In Betrieben, auf die das Feiertagsruhegesetz Anwendung findet, gilt für die Bezahlung der Feiertage und der an Feiertagen geleisteten Arbeit, soweit sie nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften zugelassen ist, das Feiertagsruhegesetz.

    Da ein Campingplatz-Büro wohl nicht in Absatz 2 reinfällt, gehe ich in beiden Fällen davon aus, dass die Sonntagsarbeit nicht verrichtet werden darf.

    LG

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