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Martin aktualisiert.
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19. September 2008 um 9:12 Uhr #63900
malibu
TeilnehmerLiebe Forumsgemeinschaft!
Ich hätte folgende Frage: wir haben in unserem Betrieb mittlerweile sehr viele Impatriates. Einige von diesen Dienstnehmern haben SV-Abkommen, das heißt sie bleiben weiterhin in ihrem Heimatland krankenverischert und unterliegen somit nicht den österreichischen Vorschriften.
Was bedeutet das aber wenn ein solcher Dienstnehmer krank ist? Ist die österrreichische Entgeltfortzahlung anzuwenden? (6 Wochen volles Entgelt, usw…). Was passiert wenn die Entgeltfortzahlung ausgeschöpft ist?
Leider lernt man in normalen „Personalverrechnungskursen“ nichts über diese Dinge ………. Wer kann für solche Fälle Auskunft geben? Gibt es Kurse in denen diese Problematik unterrichtet wird?
Vielen Dank für die Hilfe!
10. Oktober 2008 um 12:00 Uhr #69702rkrammer
TeilnehmerHinweis der Redaktion:
Gerade weil diese Aspekte – in Zeiten der Globalisierung und größer werdender, auch grenzüberschreitender Arbeitnehmerflexibilität – immer wichtiger werden, hat die PV-Info ab der Oktober-Ausgabe 2008 eine neue Rubrik – „PV international“ – eingeführt, die sich solchen Fragen verstärkt widmen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Roman Krammer
LINDE VERLAG WIEN Ges.m.b.H.
Scheydgasse 24
A-1210 Wien
Tel.: ++ 43 / 1 / 24 630 – 95
Fax: ++ 43 / 1 / 24 630 – 51E-Mail: roman.krammer@lindeverlag.at
DVR 0002356; Firmenbuchnummer: 102235X;
Firmenbuchgericht: HG Wien; UID:ATU149107013. August 2009 um 9:15 Uhr #70811Martin
Teilnehmerservus!
das mit dem krankenstand ist ein heißes thema:
da diese impatriates wahrscheinlich nicht dem österreichischen arbeitsrecht unterliegen ist weder das Angestelltengesetz noch das EFZG anzuwenden.
check den entsendungsvertrag ob irgend etwas vereinbart worden ist!
Einzig der § 7 AVRAG könnte zur anwendung kommen – dieser besagt das der dienstnehmer nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn ein Ö-Kollektivvertag anwendbar wäre. (siehe dazu die diesbezüglichen beiträge)
falls nun in einem solchem österr. KV eine krankenstandsregelung wäre – könnte diese zur anwendung kommen.
(dies ist lediglich meine meinung – ist nicht ausjudiziert)d.h. es ist im dienstvertrag des impats nachzulesen welches recht anwendbar ist, und dann wahrscheinlich nach dem ausländischem recht der krankenstand abzurechnen.
dies gilt dann m.E. auch für krankengeld der ausländischen krankenkasse – sofern es eine solche regelung in dem land gibt.
eine EFZ rückerstattung müsste dann (soferne vorhanden) im SV-heimatland gemacht werden. -
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