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- Dieses Thema hat 5 Antworten sowie 2 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 17 Jahren, 5 Monaten von
Roland aktualisiert.
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15. Juni 2008 um 21:48 Uhr #63759
xakte
MitgliedHallo!
Ich bin neu hier im Forum und dies ist meine erste Frage.
Lese hier schon länger mit und bin begeistert.KV-Metaller-Industrie
DN wird am 28.Mai zum 31.7. gekündigt.
DN war 4 Jahre im Betrieb beschäftigt. (Kü-Frist 2Mo)
Im Betrieb wird der UZ einheitlich für alle mit dem Mai-Lohn ausbezahlt.
Steht auch so im Dienstvertrag.
Urlaub wird während der KÜ-Frist verbraucht.
Jetzt meine Frage:
Höhe des UZ für diesen MA voll oder
Höhe des UZ für diesen MA aliquot bis 07/2008
Ich würde laut KV dazu dentieren, den vollen UZ auszuzahlen.Ich bitte um Eure Hilfe
LG Walter
16. Juni 2008 um 23:17 Uhr #69333Roland
TeilnehmerHallo Walter!
Ich nehme an, dass es sich dabei um einen Ang. handelt (wegen der Kündigungsfrist von 2 Mon.)
Wenn es doch ein Arb. sein sollte, bitte noch einmal posten.Der entscheidende Satz findet sich im KV auf Seite 51 im § 12 Abs. 5 letzter Satz, den ich hier reinkopiere:
Angestellten (Lehrlingen), die
das 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber
noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist
der verhältnismäßig zuviel bezahlte Anteil, der auf
den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei
der Endabrechnung in Abzug zu bringen.Damit sollte alles klar sein.
LG
18. Juni 2008 um 23:08 Uhr #69343xakte
MitgliedHallo Roland
Entschuldigung daß ich mich erst so spät melde!
Habe leider immer wieder Probleme mich in diesem Forum anzumelden. (Hab schon alles versucht (Browsereinstellungen, Cookies etc.)
Jetzt hat es zum Glück wieder funktioniert.Aber jetzt zum Thema
Es handelt sich bei diesem MA um einen Arbeiter!
Metaller KV ist ziemlich stark.Herzlichen Dank im vorhinein
LG Walter
21. Juni 2008 um 0:43 Uhr #69351Roland
TeilnehmerServus Walter!
Wirklich ein starker KV!
Im Abschnitt XVII im KV der Arbeiter steht auf Seite 110 unter Urlaubszuschuss folgender Punkt 8:
8. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach
Verbrauch eines Urlaubes und Erhalt des Urlaubszuschusses,
bei einheitlicher Auszahlung
(Punkt 6) unabhängig vom Verbrauch eines Urlaubes,
jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres
endet, haben den auf den restlichen Teil des
Kalenderjahres entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses
dann zurückzuzahlen, wenn
das Arbeitsverhältnis auf eine der nachstehenden
Arten aufgelöst wird.
a) Kündigung durch den Arbeitnehmer,
b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers
(§ 82 GewO),
c) Austritt ohne wichtigen Grund.Somit ist klar, dass dem DN der volle UZ erhalten bleibt, du hast den KV völlig richtig interpretiert.
LG
22. Juni 2008 um 18:08 Uhr #69353xakte
MitgliedHallo Roland!
Danke für die Bestätigung meiner Interpretation des KV.
Schönes WE
LG Walter
22. Juni 2008 um 22:19 Uhr #69354Roland
TeilnehmerHallo Walter!
Sehr gern geschehen.
LG
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