Höhe Urlaubszuschuß

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    Beiträge
  • #63759
    xakte
    Mitglied

    Hallo!
    Ich bin neu hier im Forum und dies ist meine erste Frage.
    Lese hier schon länger mit und bin begeistert.

    KV-Metaller-Industrie
    DN wird am 28.Mai zum 31.7. gekündigt.
    DN war 4 Jahre im Betrieb beschäftigt. (Kü-Frist 2Mo)
    Im Betrieb wird der UZ einheitlich für alle mit dem Mai-Lohn ausbezahlt.
    Steht auch so im Dienstvertrag.
    Urlaub wird während der KÜ-Frist verbraucht.
    Jetzt meine Frage:
    Höhe des UZ für diesen MA voll oder
    Höhe des UZ für diesen MA aliquot bis 07/2008
    Ich würde laut KV dazu dentieren, den vollen UZ auszuzahlen.

    Ich bitte um Eure Hilfe

    LG Walter

    #69333
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Walter!

    Ich nehme an, dass es sich dabei um einen Ang. handelt (wegen der Kündigungsfrist von 2 Mon.)
    Wenn es doch ein Arb. sein sollte, bitte noch einmal posten.

    Der entscheidende Satz findet sich im KV auf Seite 51 im § 12 Abs. 5 letzter Satz, den ich hier reinkopiere:

    Angestellten (Lehrlingen), die
    das 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber
    noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist
    der verhältnismäßig zuviel bezahlte Anteil, der auf
    den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei
    der Endabrechnung in Abzug zu bringen.

    Damit sollte alles klar sein.

    LG

    #69343
    xakte
    Mitglied

    Hallo Roland
    Entschuldigung daß ich mich erst so spät melde!
    Habe leider immer wieder Probleme mich in diesem Forum anzumelden. (Hab schon alles versucht (Browsereinstellungen, Cookies etc.)
    Jetzt hat es zum Glück wieder funktioniert.

    Aber jetzt zum Thema

    Es handelt sich bei diesem MA um einen Arbeiter!
    Metaller KV ist ziemlich stark.

    Herzlichen Dank im vorhinein

    LG Walter

    #69351
    Roland
    Teilnehmer

    Servus Walter!

    Wirklich ein starker KV!

    Im Abschnitt XVII im KV der Arbeiter steht auf Seite 110 unter Urlaubszuschuss folgender Punkt 8:

    8. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach
    Verbrauch eines Urlaubes und Erhalt des Urlaubszuschusses,
    bei einheitlicher Auszahlung
    (Punkt 6) unabhängig vom Verbrauch eines Urlaubes,
    jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres
    endet, haben den auf den restlichen Teil des
    Kalenderjahres entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses
    dann zurückzuzahlen, wenn
    das Arbeitsverhältnis auf eine der nachstehenden
    Arten aufgelöst wird.
    a) Kündigung durch den Arbeitnehmer,
    b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers
    (§ 82 GewO),
    c) Austritt ohne wichtigen Grund.

    Somit ist klar, dass dem DN der volle UZ erhalten bleibt, du hast den KV völlig richtig interpretiert.

    LG

    #69353
    xakte
    Mitglied

    Hallo Roland!

    Danke für die Bestätigung meiner Interpretation des KV.

    Schönes WE

    LG Walter

    #69354
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Walter!

    Sehr gern geschehen.

    LG

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