Handelsarbeiter: Kündigung durch DN

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  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 17 Jahren von Martin.
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  • #63213
    dobibeda
    Teilnehmer

    Liebes Forum.

    Nachdem im KV dazu nichts angeführt ist, nehme ich an, dass für den DN die gleichen Kündigungsfristen wie für den DG gelten.
    Liege ich da richtig?

    Schönes Wochenende!

    #68161
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Dobi!

    Im KV ist es zu kurz formuliert.
    Im „Broschüren-KV“ samt Erläuterungen von der Wirtschaftskammer:

    „…Nach der einmonatigen Probezeit müssen sowohl AG als auch AN bei der Kündigung folgende Fristen einhalten…“


    XII. Kündigung

    1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat kann das Arbeitsverhältnis täglich gelöst werden (Probemonat).

    2. Nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche,
    nach einjähriger Betriebszugehörigkeit 2 Wochen,
    nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit 3 Wochen,
    nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit 4 Wochen,

    Die Kündigung muss so ausgesprochen werden, dass das Ende der Kündigungsfrist mit dem Ende der Lohnwoche, bei monatlicher Entlohnung mit einem Samstag zusammenfällt.

    Tipp: Oft steht in den Broschüren der WKÖ bei den KV´s eine Menge Erläuterungen und Beispiele.

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