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- Dieses Thema hat 4 Antworten sowie 3 Teilnehmer und wurde zuletzt vor 19 Jahren, 7 Monaten von
Martin aktualisiert.
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28. November 2006 um 16:56 Uhr #63014
Caro
TeilnehmerHallo!
Vielleicht kann mir irgendwer bei zwei, meiner Meinung nach schwierigen Fällen, weiterhelfen. 🙁
1. Der Geschäftsführer A ist an der A-GmbH zu 100% beteiligt. Die A-GmbH ist an der B-GmbH zu 40% beteiligt. Auch hier übernimmt die Stellung des Geschäftsführer der A. Wie sieht es nun in der Lohnverrechnung aus?
2. Eine Unternehmensberater GmbH wurde von der C-GmbH beauftragt die Gechäftsführung zu übernehmen. Da ein Geschäftsführer in der C-GmbH gebraucht wurde, ist der Geschäftsführer der Unternehmensberater GmbH ins Firmenbuch als Geschäftsführer der C-GmbH eingetragen worden. Die Unternehmensberater GmbH wickelt alle Sachen über ihre GmbH ab und stellt der C-GmbH die Honorare in Rechnung. Der Geschäftsführer (ist bei beiden GmbHs diesselbe Person) wird in der C-GmbH nicht abgerechnet und erhält von dieser auch keine Vergütung. Ist das möglich oder müsste von der C-GmbH an ihn ein Gehalt bezahlt werden und er als Dienstnehmer in der LV aufscheinen?
Es wäre super, wenn mir irgendeiner weiterhelfen könnte, denn in der Literatur ist darüber nicht viel zu finden.
Vielen Dank,
Caro29. November 2006 um 6:08 Uhr #67763Martin
TeilnehmerGuten Morgen Cato!
Zu Frage 1. gibt es einen ähnlichen Beitrag unter
Personen mit besonderer Behandlung, Geschäftsführer mit Umwegbeteiligung.Zu Frage 2. Die Behandlung eines „Fremdgeschäftsführers“ muss ich noch nachsehen.
Und jetzt ein Kafee!
Martin
29. November 2006 um 7:32 Uhr #67764Caro
TeilnehmerGuten Morgen Martin!
Du glaubst also bei Frage 1, dass es vollkommen egal ist, ob die A-GmbH an der B-GmbH 100% oder wie in meinem Fall nur 40% Beteiligung erhält?
Wo schlägst du das Ganze nach?
Schöne Grüße
Caro29. November 2006 um 23:27 Uhr #67770Roland
TeilnehmerHallo Caro, lieber Martin!
Wir wir schon damals diskutiert haben, liegt es mE an der Höhe der Beteiligung bei dieser „Mutter-Tochter – Beziehung“.
Ist also der 100%-GF von Gesellschaft A auch GF der Tochter B, an der die Ges. A 40% hält, müßte der Einfluss dieses GF bei der Tochter genau 40% bedeuten – das hieße bei keiner Sperrminorität noch ASVG, mit Sperrminorität jedoch GSVG, auf alle Fälle ESt-pflichtig (Einkünfte aus selbständiger Arbeit).
Leider wie schon damals gesagt, nur eine Vermutung von mir.
LG
30. November 2006 um 10:15 Uhr #67772Martin
Teilnehmer@ Roland
Danke für Deinen Beitrag@ Caro
In „Taxlex 2005“ wurde von STEIGER/SCHRENK ein 5 Seiten-Beitrag über die Einstufung von Geschäftsführern und auch Fremd Geschäftsführern geschrieben.Grüsse
Martin -
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