Geschäftsführer – DB/DZ/KommSt

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  • #62953
    grasy
    Teilnehmer

    Liebe Kollegen!

    Anlässlich einer GPLA kam es zu einer Nachverrechnung von DB, DZ und KommSt für die Geschäftsführerbezüge. Als Grundlage für diese Berechnung wurden jedoch nicht nur die tatsächlichen Vergütungen und die Privatnutzung des PKW herangezogen, sondern auch die Aufwandsentschädigungen (Diäten). Als Begründung dafür wurde ein Artikel im ARD 4828 aus 1997 genannt (habe darauf leider keinen Zugriff). Ich bin allerdings auf eine Entscheidung des UFS gestossen (GZ RV/0175-K/02 vom 19.01.2004), welche besagt, dass Zahlungen an den Geschäftsführer ohne Entgeltcharakter (der Ersatz von Reisekosten) der DB-Bemessungsgrundlage nicht hinzugerechnet werden dürfen. Kann ich mich in der Berufung darauf stützen?

    Liebe Grüße, Sylvia

    #67629
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Sylvia!

    Habe jetzt (zu Hause) auch keinen Zugriff auf ARD Online.
    Deshalb zur Info was ich „im Kopf“ habe:

    Personen welche Einkommensteuerpflichtig sind, (= Geschäftsführer über 25 % Gesellschaftsanteile) können keine Reiseaufwände gem. § 26 erhalten, da diese nur für Lohnsteuerpflichtige sind.

    Nur bei ESt pflichtigen freien Dienstnehmern wurde diese Situation geändert.

    Nur die tatsächlichen, nicht pauschalierten Spesenersätze können weiter „frei“ gerechnet werden.

    #67631

    Liebe Syliva!

    Der von Ihnen zitierte Artikel stammt aus ARD 4828/43/97 vom 2. 4. 1997 und gibt einen BMF-Erlass vom 18. 3. 1997 wieder. Das Besondere daran ist, dass dieser Erlass genau das Gegenteil von dem besagt, was der Prüfer vollzieht:

    Ich zitiere aus diesem Erlass:

    BMF v. 18.03.1997

    An den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 gehören zur Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages (§ 41 Abs 3 FLAG) und zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer (§ 5 Abs 1 KommStG 1993). Zu den sonstigen Vergütungen jeder Art gehören alle Vergütungen, die der Geschäftsführer als Gegenleistung (Entgelt) für seine Geschäftsführertätigkeit erhält. Nicht darunter fallen Zahlungen ohne Entgeltcharakter, wie der Ersatz von Auslagen, die der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft bzw. für diese tätigt (zur vergleichbaren Auslegung des § 7 Z 6 GewStG 1953 siehe BMF v. 10. 1. 1992 = ARD 4349/21/92). Nicht zur Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage gehören somit Auslagenersätze, wie z.B. Fahrt- und Reisespesen, wenn ihnen nicht Entgelt-, sondern bloßer Durchlaufcharakter im Sinne des § 26 Z 2 EStG 1988 zukommt.

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    Ich erlaube mir auch, aus aus der von Ihnen zitierten UFS-Entscheidung ein kurzes Zitat wiederzugeben:

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    Aus den bezughabenden Verwaltungsakten geht allerdings hervor, dass vom Finanzamt als Hinzurechnungsbeträge zur DB- und DZ- Bemessungsgrundlage unrichtigerweise auch Zahlungen an den Geschäftsführer ohne Entgeltcharakter (der Ersatz von Reisekosten) und zwar 1996 ein Betrag von S 24.728,–, und 1997 von S 11.902,– herangezogen worden war. Insoweit war der Berufung Folge zu geben und es waren die Hinzurechnungsbeträge zur DB- u. DZ-Beitragsgrundlage um die vorgenannten Beträge zu reduzieren sowie die DB- u. DZ-Abgabenfestsetzungen je Streitjahr entsprechend zu vermindern.

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    Zeigen Sie dem Prüfer ev. die beiden Passagen. Höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH zu dieser Frage ist mir keine bekannt. Der Ersatz von Reisekosten wurde bisher immer nur als „Abgrenzungsmerkmal“ zwischen „Unternehmerrisiko“ und „fehlendem Unternehmerrisiko“ (was ja mittlerweile keine Rolle mehr spielt) herangezogen, um DB-, DZ- und KommSt-Pflicht oder -Freiheit zu bewirken.

    Falls der Bescheid bereits erstellt worden ist und eine Berufung notwendig, würde ich angesichts dieser vorliegenden Argumente durchaus eine Berufung wagen.

    Ich hoffe, dass diese Info hilfreich war.

    W. Kurzböck

    #67635
    Friedrich
    Teilnehmer

    4711

    #67639

    Lieber Friedrich!

    Danke für die Zusammenfassung! Ist sehr wertvoll und aufschlussreich gewesen.

    W. Kurzböck

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