geringfügige beschäftigung in karenz, auswirkung abf.alt

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  • #63860
    angie
    Teilnehmer

    hallo!
    wir haben eine DN-in, die seit 13 jahren als angestellte bei uns tätig ist, sie ist schwanger und möchte neben der karenz eine geringfügige beschäftigung in unserer firma ausüben. soweit ich das herausgelesen habe, gilt das geringfügige DV ja als eigenes DV neben dem karenzierten DV!

    folgende fragen:
    -) endet dieses geringf.DV automatisch bei ablauf der karenz oder muß man das vereinbaren?
    -) was passiert, wenn man sich nach der karenz erinvernehmlich löst, weil zb. die DN-in halbtags arbeiten will, aber dieser posten nur eine vollzeitstelle ist , aber sie die geringfügige tätigkeit trotzdem weiter ausüben würde?
    wie sieht das dann mit der abfertigung aus? die DN-in ist in der abfertigung alt, geht das geringf.DV dann automatisch ins karenzierte DV über und gilt als grundlage für die abfertigung das das geringf.entgelt? oder endet das karenzierte DV mit auszahlung der vollen abfertigung und das geringfügige geht extra weiter?
    bzw. gibt es einen anspruch auf die volle abfertigung trotz geringf.beschäftigung?

    vielen dank für die antworten!

    #69772
    SchwarzSab
    Mitglied

    hallo,

    ich weiß nicht ob das noch aktuell ist??

    Ich sehe das so:
    1. Dienstverhältnis Abfertigung alt wurde ja eine Karenzvereinbarung § 15 MSchG bis max. zum 2. Geburtstag des Kindes abgeschlossen

    2. daneben wird ein geringfügiges Dienstverhältnis eingegangen – unterliegt der Abfertigung neu; um sicher zu gehen kann man ja eine Befristung mit hineinnehmen, dass wenn das Dienstverhältnis nicht vorzeitig von einer der beiden Seiten gekündigt wird das Dienstverhältnis spätestens mit Ende der Karenz somit zu ………. durch Zeitablauf endet

    3. bezüglich der Teilzeitbeschäftigung nach der Karenz, hat eure Dienstnehmerin Anspruch auf Elternteilzeit? (In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern

    – Wenn die Dienstnehmerin keinen Anspruch auf Elternteilzeit in eurem Betrieb hat, müsste Sie einen Karenzaustritt machen und bewahrt sich den Anspruch auf die halbe Abfertigung max. 3 Monatsentgelte; Bemessungsgrundlage Vollzeitverdienst

    – Wenn die Dienstnehmerin Anspruch auf Elternteilzeit hat, müsstet Ihr euch auf Arbeitszeit usw. alles einigen und das alte Dienstverhältnis geht nach der Karenz – eben mit weniger Stunden weiter. Sollte während der Elternteilzeitbeschäftigung das Dienstverhältnis aufgelöst werden habe ich nur § 23 Abs. 8 AngG und § 23 Abs. 4a AngG zur Berechnung der Abfertigung gefunden.

    lg sabine

    #69939
    angie
    Teilnehmer

    hallo sabine!

    danke für die antwort, es ist noch aktuell!

    es wird wurde jetzt vereinbart, geringfügiges DN in der karenz und nach der karenzzeit kommt die DN-in wahrscheinlich 30 stunden wieder zurück und es wäre dann elternteilzeit, weil wir mehr als 20 DN haben!

    danke, ich werde das mit dem zeitablauf in das geringfügige mithineinschreiben!

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