freiw. Abfertiung Auszahlung im Folgejahr

Startseite Foren Ende Dienstverhältnis freiw. Abfertiung Auszahlung im Folgejahr

Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Autor
    Beiträge
  • #64800
    Jenny
    Teilnehmer

    Liebes Forum!

    Dienstnehmer beendet Dienstverhältnis am 31.8.2010 (Pensionierung)
    Die freiwillige Abfertigung soll im März 2011 ausbezahlt werden. (Abfertigung neu)

    Es wird folgende Vereinbarung getroffen:
    „Im August werden die gesetzlichen Ansprüche ausbezahlt. (aliq. UZ, WR und Urlaubsersatzleistung).
    Im März des Folgejahres wird die freiwillige Abfertigung i.d.H. von € x.xxx,- ausbezahlt.“

    Lohnsteuer (§67/10) und Lohnnebenkosten sind in 2011 fällig.
    Der Dienstnehmer profitiert, da seine Lohnsteuerbelastung in 2011 geringer ist.

    Seht ihr ein Problem in der Verschiebung der Auszahlung und deshalb LSt Erfassung im Folgejahr?

    Danke
    Jenny

    #71761
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Jenny!

    Spannende Idee!

    Die LSt-RL enthalten für den § 67 Abs. 6 einen Hinweis, der mEauch für deinen Fall gelten sollte:
    1087
    Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 müssen bei oder nach Beendigung des
    Dienstverhältnisses anfallen und durch die Beendigung des Dienstverhältnisses (siehe
    Rz 1070a) verursacht sein. Ebenso wie bei gesetzlichen Abfertigungen nach § 67 Abs. 3
    EStG 1988 ist der Anspruch auf die steuerliche Begünstigung zwingend an die Auflösung des
    Dienstverhältnisses geknüpft. Freiwillige Abfertigungen und dgl. können auch nach
    Beendigung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie zu einem
    späteren Zeitpunkt (spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses)
    anfallen. Die Bestimmung des § 67 Abs. 10 EStG 1988 kommt nur dann zur Anwendung,
    wenn sonstige Bezüge nach Auflösung des Dienstverhältnisses ausgezahlt werden, die nicht
    unter die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988 fallen.

    LG

Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.