Ferialpraktikanten

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  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahren von Poldi.
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  • #62583
    grasy
    Teilnehmer

    Die Ferienzeit rückt näher und damit auch das Problem „Ferialpraktikanten neu“. Ist es richtig, dass
    1. im Gastgewerbe Lehrlingsentschädigungssätze (A1) zu bezahlen sind
    2. bei kollektivvertragl. Festsetzung (zb metallverarb. Gewerbe Arb.) dieser Satz (A1/D1)
    3. bei Nichtregelung im KV darf ich für Pflichtpraktikanten nichts bezahlen (die Möglichkeit der „Taschengeldbezahlung“ gibt es nicht mehr) – falls ich freiwillig etwas bezahle, dann lt. KV (A1/D1) – D2p gibt es ja nicht mehr!
    4. bei Ferialarbeitnehmern wie bisher lt. KV

    Richtig?

    #66670
    Poldi
    Teilnehmer

    Liebe/r Grasy,

    aus meiner Sicht sind Ihre Aussagen im Wesentlichen korrekt:

    1. Im KV-Gastgewerbe der Arbeiter findet sich die Regelung, dass für Ferialmitarbeiter, sofern sie ein einschlägiges Praktikum verrichten, die dem jeweiligen Lehrjahr entsprechende Lehrlingsentschädigung zu bezahlen ist. Echte Ferialpraktikanten sind im Gastgewerbe de facto undenkbar.
    2. Gibt es in einem Kollektivvertrag einen speziellen Satz für Ferialpraktikanten, ist grundsätzlich dieser anzuwenden.
    3. Die Möglichkeit eines Taschengeldes mit gleichzeitiger SV-freier Behandlung gibt es laut Ansicht der Gebietskrankenkassen nicht mehr. Es ist in A1/D1 abzurechnen. Die Beitragsgruppe D2p wurde für Ferialpraktikanten abgeschafft. Die Krankenkassen bzw der HVSVT vertreten in diesem Zusammenhang die „harte“ (von manchen Seiten allerdings heftig kritisierte) Meinung, dass bei Taschengeldzahlung infolge der Dienstnehmereigenschaft der KV-Mindestbezug zusteht.
    4. Bei Ferialarbeitnehmerin ändert sich nichts gegenüber der früheren Rechtslage.

    Grüße,
    Poldi

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