Feiertagsentlohnung

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  • #63018
    biene3466
    Teilnehmer

    Ich habe einen Angestellten der in einer Spedition arbeitet und regelmäßig Überstundnen leistet. Jetzt hat er am 26.10.06 (Feiertag) 8,5 Stunden gearbeitet und noch zusätzlich in dieser Woche 5 Überstunden geleistet.

    LT KV: Überstundenentlohnung besteht aus einen Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/160 des Brutto- Monatsgehaltes. Der Überstundenzuschlag beträgt :

    An Werktagen
    für Überstundnen zwischen 6 und 22 Uhr 50%
    für Überstundnen zwischen 22 und 6 Uhr 100%
    An Sonn- und Feiertagen: 100%

    Meine Frage lautet muss ich jetzt 13,5 Überstundengrundlöhne, 5 Zuschläge mit 50% und 8,5 Zuschläge mit 100% abrechnen, oder habe ich nur 5 Überstundengrundlöhne und 5 Zuschläge 50% und 8,5 Zuschläge mit 100% da ja der Feiertag auch im Gehalt abgegolten ist.

    #67774
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Biene!

    Das Feiertagsentgelt (= Entgelt für Feiertag ohne Arbeitsleistung) wird mit dem (pauschalen) Gehalt abgegolten.

    Sollte jedoch der DN an einem Feiertag arbeiten, gebührt ihm während der sonst üblichen Normalareitszeit ein Feiertagsarbeitsentgelt (steuerfrei gem. § 68/(1) EStG) – ACHTUNG: Es handelt sich dabei um keine Überstunden, daher kommt der Normalteiler zur Anwendung, und es gibt dafür gesetzlich keinen Zuschlag. Im KV Spedition Angestellte im § 8 Punkt 2. steht, dass die Entlohnung lt. Gesetz zusteht.

    Bei Arbeitsleistung ÜBER der sonst üblichen Normalarbeitszeit stehen dem Ang. Feiertagsüberstunden zu, daher ÜSt-Teiler und 100% Zuschlag lt. KV, wobei der ÜZ wieder steuerfrei gem. § 68/(1) ist.

    Alles klar?

    Schöne Grüße

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