fehlende Karenzvereinbarung

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  • #62938
    sabine22
    Teilnehmer

    Ich stehe immer wieder vor folgendem Problem:

    Eine Dienstnehmerin geht in Mutterschutz, meldet sich nicht mehr beim Dienstgeber (vereinbart weder schriftlich noch mündlich den Antritt oder die Dauer des Karenzurlaubes) und steht dann nach 2,5 Jahren (Ende des Kindergeldbezugs) beim Dienstnehmer auf der Matte um Ihre Arbeit wieder aufzunehmen.
    (Konkreter Fall: Eine Dienstnehmerin ist am 24.09.2002 in vorzeitigen Mutterschutz gegangen, wurde endabgerechnet und abgemeldet, hat sich jetzt im Oktober 2006 ❗ beim Dienstgeber gemeldet um über Ihre Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz zu sprechen. Es gibt keinerlei schriftlichen bzw. mündlichen Vereinbarungen über die Dauer der Karenz)

    Was kann der Dienstgeber tun? Muss die Dienstnehmerin wieder eingestellt werden? Wenn ja, was gilt hinsichtlich des Bestandschutzes?
    🙄

    #67589
    Elisabeth
    Teilnehmer

    Hallo Sabine!

    Also da ist irgendwo der Wurm drinnen!

    Mal Prinzipiell: Karenz kann max. bis zum 2. Lebensjahr des Kindes „vereinbart“ werden. Im Anschluß kann das DV zwar weiter karenziert werden (einvernehmlich zwischen DG und DN!!!), aber es muß eben tatsächlich vereinbart werden.

    Nun ist halt auch die „Fürsorgepflicht“ des Dienstgebers gefragt, denn wenn der Karenzurlaub sich zu Ende neigt, sollte die Dienstnehmerin – wenn sie sich schon nicht meldet – kontaktiert werden, um Klarheit zu schaffen (wenn es eine einfache „Arbeiterin“ ist, kann weniger Wissen angenommen werden, als wenn es sich um eine „Angestellte“ handelt, von der man „erwartet“, dass sie informiert ist…)

    Ich würde mal zur Vorsicht mit Wirtschaftskammer (Dienstgeberseite) und Arbeiterkammer (Dienstnehmerseite) den Sachverhalt besprechen und deren Meinung anhören.

    Denn an und für sich ist – wenn die Dienstnehmerin nach dem 2. Geburtstag des Kindes den Dienst nicht antritt – das Dienstverhältnis beendet. Es muß natürlich auch im Kollektivvertrag nachgelesen werden, ob es hier – was wahrscheinlich nicht der Fall ist – günstigere Regelungen gibt.

    Schöne Grüße von Elisabeth

    #67591
    sabine22
    Teilnehmer

    Liebe Elisabeth,

    vielen Dank für deine Antwort. Du hast natürlich recht, dass der Dienstgeber die Mitarbeiteiterin kontaktieren hätte sollen. In diesem Fall war er aber froh, dass die Mitarbeiterin nicht erschienen ist, da er mit der Ersatzkraft wesentlich zufriedener ist. Er hat auch überhaupt nicht mehr damit gerechnet, dass sie sich noch einmal meldet.
    Wie die Dame auf die Idee gekommen ist, sie könnte 4 Jahre Karenzurlaub (der voraussichtlichen Geburtstermin war Februar 03) konsumieren ist mir rätselhaft. Ich fürchte allerdings, dass trotzdem kein Austritt vorliegt, da sie sich ja nie dahingehend geäußert und der Dienstgeber auch nicht (mit einer Aufforderung zu erscheinen und einer Entlassung) reagiert hat.
    Nur hinsichtlich der Behaltefrist und Ihrer Ansprüche bin ich unsicher. Weiß jemand Rat?

    #67621
    rkraft
    Teilnehmer

    Liebe Sabine,

    der von Ihnen geschilderte Fall ist wirklich verzwickt und kommt praktisch in ähnlicher Form gar nicht so selten vor. Bemerkenswert ist in Ihrem Fall allerdings tatsächlich der große Zeithorizont zwischen Mutterschutz und dem späten unverhofften „Wiederauftauchen“ der Dienstnehmerin.

    Wie der OGH immer wieder in Entscheidungen betont, kann das bloße Nichterscheinen eines Dienstnehmers am Arbeitsplatz in der Regel noch nicht als schlüssiger vorzeitigen Austritt gewertet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn man von einer Dienstnehmerin überhaupt keine Rückmeldung erhalten hat. Ihr Schweigen kann verschieden Ursachen haben (Krankheit, Unwissenheit, Rechtsirrtum, Gleichgültigkeit,…etc).

    In einem konkreten Fall, den ich übrigens eben vorhin im Newsbereich von PV-Info Online gestellt habe, hat der OGH bemerkenswerterweise einen schlüssigen vorzeitigen Austritt bejaht:

    „Erscheint eine Dienstnehmerin nach Ablauf der Elternkarenz nicht zum Dienst, nachdem sie bereits während der Karenz ihre Nichtrückkehr angekündigt und ihre Mitarbeiterkarte zurückgegeben hatte, ist dies als vorzeitiger Austritt zu werten.“ (OGH 11. 8. 2006, 9 ObA 75/06d).

    Ob man diese Entscheidung so ohne weiteres verallgemeinern kann, erscheint natürlich fraglich.
    In Ihrem Fall erschiene infolge der ungewöhnliche langen Nichtmeldung der Dienstnehmerin allenfalls die Argumentation denkbar, dass aus dieser sehr langen Untätigkeit ein Beendigungswille abgeleitet werden könnte.

    Jedenfalls würde ich – selbst wenn man von einem fortbestehenden Dienstverhältnis ausgeht – in Ihrem Fall einen Kündigungs- und Entlassungsschutz eindeutig verneinen. Erstens ist die maximale Dauer der gesetzlichen Karenz längst überschritten. Zweitens besteht – selbst wenn man eine schlüssige Karenzverlängerung annehmen würde – während einer freiwilligen Karenzierung kein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Und drittens ist zB von einer Elternteilzeit oder einem sonstigen Titel, aus dem heraus ein Bestandschutz bestehen könnte, mE nichts zu sehen.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

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