Exekution Gehalt und Urlaubszuschuss

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    Beiträge
  • #64768
    Wolf
    Mitglied

    Hallo!

    Auch ich bin mir bei der Berechnung der Exekution im Falle einer Sonderzahlung (Urlaubszuschuss) nicht sicher, wie man die ungerundete Berechnungsgrundlage berechnet. Für den laufenden Bezug ist mir alles klar.

    Ich habe versucht, meine Berechnung als Excel im Anhang hochzuladen, geht leider nicht. Darum sind die Tabs leider verschoben. Wäre schön von Euch zu hören!

    Danke!

    LG

    Wolf

    Angestellter D1

    1. ERMITTLUNG DER BERECHNUNGSGRUNDLAGE LAUFENDER BEZUG

    Gehalt 3.929,20
    Sachbezug Essen 87,64
    Sachbezug Wohnung 404,07
    Gesamtbrutto 4.420,91

    – SV DN 3.929,20 Gehalt
    87,64 SB Essen
    404,07 SB Wohnung
    4.420,91 BGL 4.110 maximal D1 18,07% -742,68

    – LSt 3.929,20 Gehalt
    87,64 SB Essen
    404,07 SB Wohnung
    4.420,91
    -742,68 SV-DN
    -22,47 ÖGB
    3.655,76 BMG * 36,50% ohne AVAB -1.069,68

    – Sachbezug Essen -87,64
    – Sachbezug Wohnung -404,07
    – BRU -19,65
    – ÖGB -22,47
    Berechnungsgrundlage ungerundet 2.074,72
    Berechnungsgrundlage gerundet durch 20 teilbar 2.060,00

    2. ERMITTLUNG DES UNPFÄNDBAREN FREIBETRAGS

    Berechnung des Grundbetrags unpfändbar pfändbar

    Monatlicher allgemeiner Grundbetrg 783,00
    Monatlicher Unterhaltsgrundbetrag
    1 mal 156 (1 Kind) 156,00 939,00

    Berechnung des Mehrbetrags

    Berechnungsgrundlage gerundet 2.060,00
    – Grundbetrag -939,00
    Mehrbetrag 1.121,00

    Berechnung des Steigerungsbetrags

    Allgemeiner Steigerungsbetrag
    30% von 1.121,00 336,30
    Unterhaltssteigerungsbetrag
    10% von 1.121,00 112,10 448,40
    UNPFÄNDBAR 1.387,40

    Geldbetrag 895,69
    Sachbezug Essen 87,64
    Sachbezug Wohnung 404,07
    1.387,40

    PFÄNDBAR SIND

    Berechnungsgrundlage ungerundet 2.074,72
    – unpfändbarer Teil -1.387,40 687,32

    ERMITTLUNG DES AUSZAHLUNGSBETRAGES

    Gesamtbezug ohne Sachbezug 3.929,20
    – SV-DN -742,68
    – LSt -1.069,68
    – BRU -19,65
    – ÖGB -22,47
    – pfändbarer Betrag -687,32
    AUSZAHLUNGSBETRAG 1.387,40

    URLAUBSZUSCHUSS

    1. ERMITTLUNG DER BERECHNUNGSGRUNDLAGE 1. SONDERZAHLUNG

    Urlaubszuschuss (inkl. Durchschnittlicher Sachbezug Essen und Wohnung 4.410,88
    0,00
    0,00
    Gesamtbrutto 4.410,88

    – SV SZ DN 4.410,88 Urlaubszuschuss
    4.410,88 bis 8.220 maximal D1 17,07% -752,94

    – LSt SZ 4.410,88 Urlaubszuschuss
    -752,94 SV-DN
    -620,00 Freibetrag
    3.037,94 BMG mal 6 % -182,28

    Berechnungsgrundlage ungerundet 3.475,67
    Berechnungsgrundlage gerundet durch 20 teilbar 3.460,00

    2. ERMITTLUNG DES UNPFÄNDBAREN FREIBETRAGS

    Berechnung des Grundbetrags unpfändbar pfändbar

    Monatlicher allgemeiner Grundbetrg 783,00
    Monatlicher Unterhaltsgrundbetrag
    1 mal 156 (1 Kind) 156,00 939,00

    Berechnung des Mehrbetrags

    Berechnungsgrundlage gerundet 3.120,00 maximal
    – Grundbetrag -939,00
    Mehrbetrag 2.181,00

    Berechnung des Steigerungsbetrags

    Allgemeiner Steigerungsbetrag
    30% von 2.181,00 654,30
    Unterhaltssteigerungsbetrag
    10% von 2.181,00 112,10 766,40
    UNPFÄNDBAR 1.705,40

    PFÄNDBAR SIND

    Berechnungsgrundlage ungerundet 3.120,00 maximal
    – unpfändbarer Teil -1.705,40 1.414,60

    ERMITTLUNG DES AUSZAHLUNGSBETRAGES

    Urlaubszuschuss 4.410,88
    – SV SZ DN -752,94
    – LSt SZ -182,28
    – pfändbarer Betrag -1.414,60
    AUSZAHLUNGSBETRAG 2.061,07

    #71645
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Wolf!

    Der Fehler beim UZ liegt in der Berechnung des Unterhaltssteigerungsbetrages.
    Der beträgt (wie du richtig geschrieben hast) 10% von 2.181,–, das sind 218,10 Euro und nicht 112,10 Euro, wie du (fälschlich) gepostet hast.
    Somit beträgt das Existenzminimum bei der SZ in Summe 1.811,40 Euro.
    Sonst habe ich auf die Schnelle keinen Fehler entdeckt (habe mir aber nur die SZ angeschaut).

    LG

    #71647
    Wolf
    Mitglied

    Hallo Roland,

    danke. Kannst Du Dir vielleicht auch den laufenden Bezug anschauen. Wegen der Sachbezüge. Danke!

    Wolf

    #71648
    Mathias
    Teilnehmer

    Hallo,

    wegen der laufenden Bezüge möchte ich Roland nicht vorgreifen.

    Bei den Sonderzahlungen ist mir noch ein anderer Fehler aufgefallen. Du rechnest den pfändbaren Betrag von 3.120,- € und nicht von der höheren Nettosonderzahlung. Damit läßt Du den Betrag der über 3.120,- € hinausgeht unberücksichtigt; dieser Betrag ist aber voll pfändbar. Von der Sonderzahlung sind daher 1.664,26 € pfändbar (3.475,66 € – 1.811,40 €).

    LG
    Mathias

    #71650
    Wolf
    Mitglied

    Hallo Mattias,

    ich habe im Ortner geschaut und dort wurde von maximal 3.120, gerechnet. Gilt das bei der Sonderzahlung nicht?

    LG

    Wolf

    #71651
    Mathias
    Teilnehmer

    Hallo Wolf,

    die 3.120 € sind nur maßgebend für die Berechnung des Steigerungsbetrags und damit für die Berechnung des unpfändbaren Betrags. Alles was über 3.120 € hinausgeht ist voll pfändbar, da gibt es keinen Steigerungsbetrag mehr.

    Der pfändbare Betrag ist immer Netto (im Ortner „Berechnungsgrundlage ungerundet“ genannt) abzüglich dem unpfändbaren Betrag. Es gibt da auch keinen Unterschied zwischen laufendem Bezug und Sonderzahlung.

    Wo im Ortner steht das anders?

    LG
    Mathias

    #71654
    Roland
    Teilnehmer

    Lieber Mathias!

    Danke, da habe ich nicht mehr nachgerechnet.
    Und: Es würde mich absolut nicht stören, wenn du auch die andere Frage (nach dem lfd. Bezug) beantwortet hättest – im Gegenteil, ein Forum lebt ja davon, dass sich möglichst viele daran beteiligen.

    @ Wolf:
    Zur Frage nach dem lfd. Bezug:
    Der ÖGB-Beitrag ist mit Sicherheit falsch gerechnet, da würde bei solch einem hohen Gehalt der Höchstbeitrag anfallen – aber egal.

    Du darfst die Sachbezüge NICHT bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage abziehen.
    Somit beträgt die ungerundete Berechnungsgrundlage EUR 2.566,43, daraus ergibt sich ein Existenzminimum von EUR 1.587,40, da wird dann erst der SB abgezogen, womit sich ein Auszahlungsbetrag von EUR 1.095,69 ergibt.

    Alles klar?

    LG

    #71656
    Wolf
    Mitglied

    Hallo Roland,

    du meinst den ÖGB-Beitrag mit EUR 22,47. Der ist bei der Gewerkschaft GÖD gedeckelt.

    Es wird maximal EUr 22,47 abgezogen.

    LG

    Wolf

    #71657
    Wolf
    Mitglied

    Hallo Matthias,

    Ich habe im Ortner 2010 auf der Seite 1277 Beispiel 227 nachgeschaut.

    Im Beispiel hat der Arbeitnehmer eine ungerundete Berechnungsgrundlage von EUR 3.780,00. Und bei der Berechnung des Mehrbetrages unter 2. Steht eben maximal die Höchstberechnungsgrundlage EUR 3.120,00. Möglicherweise habe ich das Beispiel falsch interprediert. Habe Gottseidank sehr wenig Exekutionen.

    Weißt Du vielleicht ob man den pfändbaren Betrag für die Sonderzahlung irgendwo Online berechnen kann.

    http://www.schuldnerberatung-wien.at/site/popups/Existenzminimum.html

    Unter diesem Link geht es mit dem laufenden Bezug.

    LG

    Wolf

    #71658
    Wolf
    Mitglied

    Hallo Roland,

    danke für die Info beim laufendnen Teil. Habe noch einmal nachgerechnet und komme wenn ich bei Berechnung der ungerundeten Berechnungsgrundlage die Sachbezuge nicht abziehe am Ende gleich wie Du auf einen Auszahlungsbetrag von EUr 1.095,69.

    Danke noch einmal.

    Und bezüglich der Sonderzahlung mit den EUR 3.120,00 hoffe ich, dass sich noch Matthias oder jemand anderer meldet. Sollte die Gehaltsabrechnung am Freitag fertig haben.

    LG

    Wolfgang

    #71659
    Mathias
    Teilnehmer

    Hallo Wolfgang,

    bei der Berechnung des Steigerungsbetrags/Mehrbetrags sind die 3.120 € richtig (Beispiel 277 Punkt 2). Bei der Berechnung des pfändbaren Betrages bist Du auch von 3.120 € ausgegangen und das ist falsch. Da mußt Du wieder die ungerundete Berechnungsgrundlage (also die Nettosonderzahlung) nehmen, siehe Beispiel 277 Punkt 5.

    LG
    Mathias

    #71660
    Wolf
    Mitglied

    Hallo Mathias,

    danke noch einmal. Habe jetzt den Fehler gesehen.

    Weißt Du zufallig auch wie man mit BV-Beiträgen umgeht. Wo dazu und wo abrechnen?

    LG

    Wolf

    #71665
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Wolf, hallo Mathias!

    Lieber Mathias, jetzt darf ich mich nochmals in die Diskussion einmischen.
    Der BV-Beitrag wird vom gesamten sv-pflichten Entgelt berechnet, ohne Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage.
    Und: Dieser Beitrag ist absolut unpfändbar!
    (Wolfgang, habe ich damit deine Frage beantwortet?)

    LG

    #71669
    Wolf
    Mitglied

    Hallo Roland, hallo Mathias,

    erst einmal danke für die Hilfe und die prompte Beantwortung meiner Fragen. Mit euerer Hilfe habe ich die Exekution händisch berechnen können und gemerkt, dass unsere Software falsch eingestellt wurde. Jetzt habe ich die Einstellungen korriegiert und bin sowohl für den laufenden Bezug und die Sonderzahlung mit dem Programm genau auf das Ergebnis gekommen, welches ich mit der Hand errechnet habe.

    Wegen den BV-Beitrag melde ich mich noch.

    LG

    Wolf

    #71784
    malibu
    Teilnehmer

    Hallo zusammen,

    ich wollte nur zum ÖGB-Beitrag anmerken, dass der Höchstabzug zur Zeit € 26,88 sind!

    Liebe Grüße
    Malibu

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