Exekution bei "Übertritt"

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  • #65345
    Erich
    Teilnehmer

    Liebes Forum

    Eine Konzern eigene Personal Leasingfirma nennen wir sie „A“ verleast einen Mitarbeiter an die Konzern eigene Firma „B“. Dieser hat einige Exekutionen im 6-stelligen Bereich. Er soll nun von der Firma „B“ übernommen werden mit allen Rechten und Pflichten.
    Problem:
    Was ist mit der Exekutionen?
    Gehen die mit?
    Oder sind die Gläubiger vom „Austritt“ zu verständigen und enden die Exekutionen und die Gläubiger haben neue Anträge zu stellen, was die Rangordnung verändern kann.

    Danke für jede Antwort

    #73051
    pfefferl
    Teilnehmer

    Hallo,

    im §299 EO wird der „Umfang des Pfandrechtes“ bei fortlaufenden Bezügen bestimmt. Nach Abs. 1 erstreckt sich ein Pfandrecht , das an einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wurde, auf alle künftigen Bezügen aus demselben Rechtsverhältnis gegen denselben Drittschuldner. Vorsaussetzung für die weitere Gültigkeit eines Pfandrechtes ist deshalb die fortdauernde Identität des Drittschuldners.
    Ich habe zwar in der Literatur keine explizite Aussage dafür gefunden, dass zwei juristische Personen, die einem Konzern angehören, unterschiedliche Drittschuldner sind, doch wird im EO Kommentar von Angst, Jakusch, Klicka, E. Kodek, Mohr erklärt, was nicht als Drittschuldnerwechsel zählt: Wechsel des Drittschuldners im Wege der Gesamtrechtsfolge, Eintritt eines Masseverwalters in die Rechte eines Drittschuldners, Übergang des Dienstverhältnisses nach §3 AVRAG oder ein nachträglicher sSchuldbeitritt eines Dritten.
    Meiner Meinung nach sind die beiden Firmen, die einemm Konzern angehören, selbstständige juristische Personen und haben unterschiedliche Drittschuldneridentitäten, weshalb bei einem Wechsel von einer zur anderen Firma die Pfandrechte erlöschen und neu zu begründen wären. Die Gläubiger sind deshalb auch vom Austritt zu verständigen.

    lg
    Ludwig Pfefferkorn

    http://www.drittschuldner.at
    http://www.schuldnerberatung.wien.at

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