Exekution

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  • #62397
    Anonymous
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    Ein kniffliger Fall:
    Ein Mitarbeiter wird im 1. Rang von 1 Kind exekutiert (laufend 200,– p.M. + Rückstand). Im 2. Rang wird er gleichzeitig von 2 anderen Kindern exekutiert (laufend jeweils 180,–p.M. + Rückstand.
    Nun verdient dieser Mitarbeiter ziemlich wenig, sein pfändbare Teil muss aufgeteilt werden.
    Ich habe inzwischen schon herausgefunden, dass laufende Unterhaltspflichten vorrangig und unabhängig vom Rang getilgt werden müssen. Die Zuteilung erfolgt mit Rücksicht auf die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung, also das 1. Kind bekommt etwas mehr als die anderen beiden. Die Rückstände ruhen sowieso !
    Nun meine Frage, denn so würde ich es als logisch empfinden, aber scheinbar gibt es bei Gericht andere Meinungen: Wie hoch ist sein Existenzminimum. Ich sage Tabelle Unterhaltspfändung, Spalte
    „0 Unterhaltsberechtigte“, da ja alle seine 3 Kinder (er hat sonst keine Unterhaltsberechtigten mehr) mit dem Abzug befriedigt werden. Habe ich recht oder müsste man wirklich ein höheres Existenzminimum Spalte 2 oder 3 Unterhaltsberechtige) berücksichtigen ?

    Vielen Dank für Eure Meinung !

    #66304
    Anonymous
    Teilnehmer

    Liebe Ursula,
    jene Personen, die Unterhaltsexekution führen, sind bei Berechnung des Unterhaltsexistenzminimums nicht mitzuzählen (sehr wohl aber bei Berechnung des allgemeinen Existenzminimums gegenüber „normalen“ Gläubigern).
    Dieser Sachverhalt sorgt selbst bei den Exekutionsgerichten immer wieder für Verwirrung, obwohl er eigentlich relativ klar im Gesetz geregelt ist. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 291b Abs 2 Exekutionsordnung, welcher lautet:
    „Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs 1 führen, ein
    Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.“

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