Einstufung – Vorrückung

Startseite Foren Kollektivverträge Einstufung – Vorrückung

Ansicht von 4 Beiträgen - 1 bis 4 (von insgesamt 4)
  • Autor
    Beiträge
  • #62439
    Anonymous
    Teilnehmer

    Liebes Team!

    Keine gesonderte Regelung im KV für Angestellte.
    Kann ich wenn eine Umstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe z.B. von BG 2 nach 3wieder mit dem 1. Berufsjahr angefangen werden?

    Vielen Dank

    #66385
    Anonymous
    Teilnehmer

    Hallo Ulrike!

    Wenn man in eine höhere Verwendungsgruppe gereiht wird, kann man prinzipiell wieder mit dem 1. und 2. Verwendungsgruppenjahren beginnen.

    In manchen Kollektivverträgen muß man aufpassen, da muß man die Überzahlung, die man in der vorigen Verwendungsgruppe bezahlte, wieder auf die neue Verwendungsgruppe aufzahlen.

    Ich habe neben mir gerade meinen KV für Angestellte liegen.

    Das was ich mir nicht vorstellen kann, ist, wenn der Angestellte in seinen Verwendungsgruppenjahren schon das Maximum erreicht hat, dann wäre zB der Gehalt für die nächst höhre Verwendungsgruppe im ersten und zweiten Verwendungsgruppenjahr niedriger als in der alten Verwendungsgruppe.

    Würde mich freuen wieder von dir zu hören!

    LG Elisabeth

    #66386
    Anonymous
    Teilnehmer

    Danke Elisbeth für deine Antwort!

    Eine gute Frage, vielleicht kann das PV-Team da noch eine Meinung dazu abgeben.

    #66438
    lord-nelson
    Teilnehmer

    Sehr geehrte Damen!

    Wie Frau Elisabeth bereits richtig angemerkt hat, kann grundsätzlich wieder mit dem 1. u. 2. VerwGrJahr begonnen werden. Allerdings gebührt zumindest das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundgehalt darf jedoch jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, dass bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung entstehen würde (u.U. ist laut KV auch auf Überzahlungen Rücksicht zu nehmen).

    L.G.

    Lord Nelson 8)

Ansicht von 4 Beiträgen - 1 bis 4 (von insgesamt 4)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.