Einmalige Sonderzahlung -> Steuerschonend?!?

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  • #62914
    mark_s
    Teilnehmer

    Servus zusammen,

    unser Betrieb 30 MA schüttet heuer pro MA € 600,- aus 🙂
    Welche Möglichkeiten bestehen, damit nicht jeder MA davon nur ca. 60% herausbekommt??

    Eine wissen wir:
    Essensgutscheine in einem naheliegenden Gastronomiebetrieb

    Gibts noch was????

    Für Eure Antworten wären wir äußerst verbunden…

    lg

    mark
    aus Tirol

    #67522
    rkraft
    Teilnehmer

    Lieber Mark,

    Gestaltungsmöglichkeiten gibt es sicher auch noch einige weitere. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit könnte man zB folgende Begünstigunge erwähnen:

    – Sachzuwendungen (zB nicht in Geld ablösbare Gutscheine) bis zu einem jährlichen Wert von EUR 186,- (vgl § 3 Abs 1 Z 14 EStG, Rz 78 bis 80 LStR);
    – Gratisgetränke im Betrieb (vgl § 3 Abs 1 Z 18 EStG);
    – Arbeitgeber zahlt Kosten für Seminare, die für den jeweiligen Arbeitnehmer besonders interessant sind (die er also auch gerne privat besuchen würde), die Seminare müssten allerdings facheinschlägig sein oder zumindest ein bestehendes betriebliches Interesse argumentierbar sein (zB Sprachkurse bei Mitarbeitern mit vielen Auslandsklienten, Rhetorikkurse bei Mitarbeitern die beruflich häufig Reden bzw Verhandeln müssen etc);
    – Ausnützung der Jahressechstelregelung (§ 67 Abs 1 und 2 EStG): Auszahlung des Betrages nicht als Einmalprämie, sondern Aufsplittung in laufende Teile und Sonderzahlungsteil.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

    #67524
    mark_s
    Teilnehmer

    Hallo Rainer,

    danke mal für die Antwort.
    Ich bin kein Spezialist in diesem Bereich, möchte nur Infos für (eher Träge) Buchhaltung sammeln.
    Dein erster und letzter Punkt scheint interessant zu sein.
    Gutscheine im Wert von 230,- bekommen wir noch zusätzlich, meinst du das mit dem ersten Punkt?

    Wie schauts mit dem letzten Punkt, der Aufteilung aus?
    600/6= 100,- alle zwei Monate dazu? Bringt das steurlich einen Vorteil? Wird dann nicht wieder bei der WR meh abgezogen??

    Die mittleren Punkte sind zwar sicher gut, aber bei den meisten zählt halt „nur Bares ist Wahres“ ….

    lg

    mark

    #67539
    rkraft
    Teilnehmer

    Servus Mark,

    Bezüglich Gutscheine: Die Gutscheine werden in der Regel – sofern sie nicht in Geld abgelöst werden können – als Sachzuwendung akzeptiert und fallen daher unter die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 14 EStG (EUR 186,- pro Jahr laut Rz 78 bis 80 LStR). Formale Voraussetzung dafür ist die Überreichung im Rahmen einer „Betriebsveranstaltung“. Dies wird von den Abgabenbehörden allerdings nicht so streng gehandhabt, es reicht nämlich auch schon, wenn die Übergabe der Sachzuwendungen selbst als „Betriebsveranstaltung“ gesehen werden kann.

    Bezüglich Aufteilung bei der Auszahlung:
    Die steueroptimierende Aufteilung ist so gedacht, dass man bei einem insgesamt auszuschüttenden Betrag von EUR 600,- zB monatlich (also 12mal, dh von Jän – Dez) einen Betrag von EUR 42,86 auszahlt, und dann im Dez zusätzlich einen Betrag von EUR 85,68 als Sonderzahlung.

    Durch die zusätzlichen laufenden Bezüge wird die Jahressechstelbasis (=Betrag, bis zu dem Sonderzahlungen mit 6% besteuert werden können) etwas „hochgeschraubt“. Die EUR 85,68 können dann statt mit dem Tarif (zB 50% bei sehr gut Verdienenden) mit 6% besteuert werden. Insgesamt ist in dem konkreten Beispiel das Steuersparpotential nicht so irrsinnig hoch. Das Einsparungspotential wird natürlich umso größer, je höher die zu optimierenden Beträge sind.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

    #67547
    mark_s
    Teilnehmer
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