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lydia54 aktualisiert.
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13. September 2006 um 14:09 Uhr #62840
brigit28
TeilnehmerHallo ihr Lieben,
muss ich eine Drittschuldnererklärung, welche mit Datum 07. 09. 2006 versehen ist ausfüllen, obwohl der DN bereits im März ausgeschieden ist?? (Ja, mit anerkennen Sie die gepfändete Forderung: nein?) Wie kann so etwas eigentlich passieren, dass ich ein halbes Jahr später noch immer an diesen DG eine Gehaltsexekution erhalte obwohl der DN schon lange nicht mehr im Betrieb ist, und diese Daten eigentlich abgefragt werden können?
Ich hoffe auf eure Antwort!
LG
13. September 2006 um 14:27 Uhr #67345mm
Teilnehmerhallo!
ich kenne sowas. ich hab dies bis jetzt mit einem kurzen telefonat mit dem betreibendenvertreter lösen können. teilweise hab ich einfach auf der ersten seite der drittschuldnererklärung das austrittsdatum bestätigt und gefaxt. wie so etwas zu stande kommen kann, weiß ich leider auch nicht, da wie du geschrieben hast, diese daten ja elektronisch abgefragt werden können…. teilweise wußte der betreibendenvertreter auch schon bescheid und hatte die exekution schon umgeändert – kein kommentar dazu… 🙂
lg
mm13. September 2006 um 14:33 Uhr #67346brigit28
TeilnehmerHey danke für die rasche Antwort 😆
13. September 2006 um 14:34 Uhr #67347mm
Teilnehmerhi!
bitte, bitte!! hoffe, sie hilft dir auch.
nochmals lg
mm13. September 2006 um 14:43 Uhr #67348brigit28
Teilnehmerdanke hat mir weitergeholfen, mit einem kurzen Telefonat und einem kleinen Fax 😆
13. September 2006 um 15:30 Uhr #67349mm
Teilnehmerna bitte, manches mal gehts ja doch einfach… 😀
3. November 2006 um 10:04 Uhr #67598lydia54
TeilnehmerIch hätte da auch noch eine Frage dazu:
Wenn der Mitarbeiter am 30.10.2006 aufhört, und ich bekommen am 30.10.2006 eine Pfändung, muss ich dann eine Drittschuldner ausfüllen, weil eigentlich ist er an dem Tag ja noch beschäftigt.Da wir am 15.dM im nachhinein abrechnen, muss ich ihm dann die Pfändung abziehen?
Bittte um kurze Antwort,
Lydia3. November 2006 um 13:49 Uhr #67600Wilhelm Kurzboeck
MitgliedLiebe Lydia54!
Zum Zeitpunkt des Einlangens der Pfändung – und das ist entscheidend – hatte der Arbeitnehmer noch eine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber. Da eine Lohnpfändung in die Kategorie der „Forderungsexekutionen“ gereiht wird, wurde auch ein Pfandrecht begründet und ging die Pfändung nicht ins Leere.
Somit ist er noch „aktiv“ (Ausfüllgebühr daher € 25,–), die Pfändung ist vorzunehmen (oder wäre vorzunehmen gewesen), vorausgesetzt dieser Gläubiger liegt an erster Stelle und die Pfändung ist auch in Bezug auf Wiedereintritte relevant (12 Monate Wiedereintrittsfrist für Wiederaufleben der Pfändung).
Schönes Wochenende!
W. Kurzböck
6. November 2006 um 7:37 Uhr #67610lydia54
TeilnehmerBesten Dank, hat mir sehr geholfen.
Liebe Grüße
Lydia -
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