Doppelbesteuerungsabkommen China

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    Rupe
    Teilnehmer

    Sachverhalt: Ein Mitarbeiter arbeitet fuer unseren Standort in China seit April 2006.

    Der Mitarbeiter ist Oesterreichischer Staatsbuerger, hat jedoch von 2001 bis Maerz 2006 in Canada gelebt und gearbeitet (auf Basis eines Arbeitsvisums (Workpermit)). Er wurde vom canadischen Standort nach China fuer 2,5 Jahre entsannt. Im November 2007 endete das canadische Arbeitsvisum fuer den Mitarbeiter und sein Vertrag wurde von unserem oesterreichischem Standort uebernommen, wird somit von uns bezahlt und das Gehalt nach China rueckverrechnet.
    Der Mitarbeiter hat weiterhin seine vollen monatlichen Einkuenfte mit dem lokalen Steuerbuero in China abgerechnet, ohne auf Urlaubstage oder Dienstreisen Ruecksicht zu nehmen.

    Das Chinesich-Oesterreichische Doppelbesteuerungsabkommen sieht vor das die Abrechnung der Einkommens/Lohnsteuer Tageweise erfolgt, somit man fuer die Tage (auch Urlaubstage, da bezhalt) in Oestereich auch in Oesterreich Steuern zahlen muss.

    Der Mitarbeiter der alle 2 Monate fuer 1-2Wochen geschaeftlich in Oesterreich ist und auch in den letzten Monaten November und Dezember seinen Resturlaub verbrauchte, behauptet es sei unmoeglich vom chinesischem Steuerbuero die Steuern zurueckzuerhalten. Weiter behauptet der Mitarbeiter, da sein Lebensmittelpunkt nicht in Oesterreich liege, dass er gemaess Artikel 4 der DBA nicht der DBA unterliegt.

    Wie wuerdet ihr den Fall beurteilen, welche Steuern sind zu bezahlen?

    #69167
    stevenson
    Mitglied

    Puh…viele Fragen. Ich versuch mal zu antworten 🙂

    Vorweg ist zu beurteilen, ob in Ö überhaupt Steuerpflicht vorliegt. Ein DBA kann nämlcih keine Steuerpflicht begründen, die es aufgrund nationaler Vorschriften nicht gibt (sog. Schrankenwirkung von DBAs). Unbeschränkte Steuerpflicht liegt dann vor, wenn die Person seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Ö hat. Wohnsitze kann es mehrere geben, gewöhnlichen Aufenthalt nur einen. Lt. BAO liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt dann vor, wenn man im Jahr über 183 tage in Österreich ist. Die Frage des Lebensmittelpunktes ist erst dann wichtig, wenn der Wohnsitz (rang 1) oder der gewöhnliche Aufenthalt (Rang 2) keine Auskunft über die Steuerpflicht geben.
    Somit sollte die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht ebantwortet werden.

    Ist er nicht unbeschränkt steuerpflichtig, so stellt sich die Frage der beschränkten Steuerpflicht, die nur zureffen kann, wenn im Inland kein Wohnsitz (der Begriff ist sehr weit gefasst) und/oder kein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt. was unter die beschränkte Steuerpflicht fällt, findest du in §98 EStG. Darunter fallen auch unselbständige Einkünfte aus Arbeit, die im Inland ausgeübt wird.

    Meines Erachtens ist daher (zumindest) die beschränkte Steuerpflicht gegeben.

    Was bedeutet „unmöglich“? Kann er nicht, will er nicht…? Es ist geltendes Recht (DBAs sind völkerrechtliche Verträge), das in diesem Fall die Steuern für diese tage nach Ö gehören (ohne jetzt das DBA mit China selbst überprüft zu haben). Sollte es Schwierigkeiten geben, so gibt es die Möglichkeit des Verständigungsverfahrens zwischen Ö und China.

    Ich hoffe, ich konnte ein bissl Licht ins Dunkel bringen 🙂

    LG
    Stefan

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