Betreuungsfreistellung Begriff Aufenthalt

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  • #65852
    akazda
    Teilnehmer

    Ich habe den Fall, dass ein Mitarbeiter fragt, ob es Pflegeurlaub ist, wenn er sich für die Kinder (alle vier Schulkinder) frei nehmen möchte, weil seine Frau einen ambulanten Eingriff bekommt. (halber Tag)
    Laut Mitarbeiter arbeiten sowohl er und seine Frau Teilzeit und wechseln sich in der Betreuung ab.

    Wir ordnen das einer Betreuungsfreistellung zu:

    Betreuungsfreistellung
    Anspruch auf Pflegefreistellung besteht
    • wegen der notwendigen Betreuung seines (Stief-)kindes oder
    • wegen der Betreuung des leiblichen Kindes des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten
    infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut, durch Tod, schwere Erkrankung, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder eine andere Art behördlicher Anhaltung an der Arbeitsleistung verhindert ist.

    Wir sind uneins,
    1. wer bei Berufstätigkeit beider Eltern (heutzutage eigentlich Standard) die ständig betreuende Person ist bzw. kann man es gar nicht prüfen.
    2. ob ein Ambulanzbesuch (Zeitbestätigung) ein Aufenthalt in der Heilanstalt ist oder nur stationäre Aufnahme (Aufenthaltsbestätigung).

    Wie würden Sie das einordnen?

    Liebe Grüße
    Andrea

    #73981
    Martin
    Teilnehmer

    Der dienstnehmer ist durch wichtige gruende verhindert.
    d.h. pflicht zur entgeltfortzahlung kann auch nach par. 8 AngG entstehen.
    Ich wuerde die Pflegefreistellung akzeptieren.

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