Begünstigte Behinderung im nachhinein

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    ReMatBrw
    Teilnehmer

    Liebe Forum.

    Eine Mitarbeiterin ist schon seit Dez. 2010 beschäftigt. Mit Juni 2012 wurde Ihr die begünstiget Behinderung durch das Bundessozialamt zugesprochen.
    Im Mai diesen Jahres erhielt ich vom Bundessozialamt die Abrechnung der Ausgleichstaxe, wobei mir aufgefallen ist, dass die DN als begünstige Behinderung aufscheint.
    Aufgrund dessen hab ich bei der Mitarbeiterin nachgefragt ob sie denn keinen Bescheid hat. Sie hat gemeint, sie habe vergessen dies zu melden. Mit Juni dJ habe ich nun den Bescheid vor mir liegen.

    Meine Frage nun, DB / DZ / sowie Kommunalsteuerbefreiung hätte ich eigentlich schon ab 01.07.2012 beantragen können.
    Kann ich dies in irgendeiner Form aufrollen? Für das heurige Jahr wird die Rollung kein Problem sein, jedoch wie schaut es mit 2012 und 2013 aus?

    Bitte um Eure Hilfe.
    LG

    #73876
    rkraft
    Teilnehmer

    Liebe/r ReMatBrw,
    die Rechtsprechung leitet aus der Treuepflicht ab, dass begünstigte Behinderte dem Arbeitgeber die Behinderteneigenschaft mitteilen müssen (im BEinstG ist nämlich keine ausdrücklich Mitteilungspflicht enthalten). Allerdings darf die Verletzung der Mitteilungspflicht laut Rechtsprechung keine Sanktionen (zB fristlose Entlassung, Schadenersatz) nach sich ziehen (siehe OGH 28.09.2007, 9 ObA 46/07s, samt interessanter Anmerkung von Spitzl, DRdA Heft 3/2009, Seite 258).

    Dass die Mitarbeiterin in Ihrem Fall also „vergessen“ hat, Ihnen die Zugehörigkeit zum Kreise der begünstigten Behinderten mitzuteilen, war zwar eindeutig pflichtwidrig, aber Sie dürfen daran trotzdem keine Sanktionen knüpfen.

    Die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt), die sie in Unkenntnis der Behinderteneigenschaft zuviel entrichtet haben, können Sie fürs laufende Jahr – so wie von Ihnen angedacht – durch eine Aufrollung korrigieren. Für die abgelaufenen Jahre 2012 und 2013 ist meines Erachtens ein Antrag bei den einhebenden Behörden nötig (–> Gemeinde und Finanzamt).
    Beachte: Die Behörden reagieren auf solche Rückerstattungsanträge leider manchmal irritiert, unwissend oder gar ablehnend (Originalzitat: „Was liegt, das pickt – wir erstatten nichts zurück“).
    Beharren Sie daher auf einer bescheidmäßigen Genehmigung der Rückerstattung bzw der Verbuchung einer Abgabengutschrift, die Ihnen die Verrechnung mit offenen Abgabenbeträgen ermöglicht.

    Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der „Rückerlangung“ der zuviel bezahlten Abgaben. Es wäre fein, wenn Sie nach – hoffentlich erfolgreicher Erledigung – im Rahmen des Forums kurz Rückmeldung geben, wie es gelaufen ist.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft
    http://www.arbeitsrecht-kraft.at
    http://www.facebook.com/magrainerkraft

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