Befristung Dienstzettel

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  • #62862
    tomtom
    Mitglied

    Hallo liebe Formusmitglieder,

    habe einen Klienten der den Dn zwar immer eine DZ aushändigt und auch darauf die Befristung festhält, aber Dienstverträge gibt es keine. Bin der Meinung, dass der DZ reine Info ist. Kann es da nicht unter Umständen zu einem Problem kommen. (Schwangerschaft, Kündigungseentschädigung usw.) Bin der Meinung die Befristung hält so nicht. Wie seht ihr das?

    Danke im Voraus für die Antwort.
    totmtom

    #67394
    rkraft
    Teilnehmer

    Lieber Tomtom,

    es ist beeindruckend, dass es immer wieder fleißige Forumsmitglieder gibt, die auch am Wochenende Lohnverrechnungsprobleme wälzen. 🙂

    Zur Sache: Ich bin voll Ihrer Ansicht. Der Dienstzettel ist rechtlich eine reine Information des Arbeitgebers über die – seiner Meinung nach – bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis (siehe § 2 AVRAG). In den Worten der Rechtsprechung: Der Dienstzettel ist eine bloße Wissenserklärung und keine Willenserklärung.

    Wird in einem Dienstzettel daher eine Befristung festgehalten, steht dies rechtlich nur dann auf sicheren Beinen, wenn eine NACHWEISBARE VEREINBARUNG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber vorliegt. Diese Vereinbarung könnte zwar – rechtlich gesehen – durchaus auch mündlich erfolgen (zB ausdrückliches Einverständnis im Rahmen des Bewerbungsgesprächs, dass man die ersten drei Monate des DV befristet), die Beweisprobleme liegen dabei aber natürlich auf der Hand.

    Daher: Wichtige Vertragspunkte unbedingt in einem schriftlichen Dienstvertrag oder in einer kurzen Zusatzvereinbarung (diese sollte dann auch wirklich eindeutig als Vereinbarung abgefasst sein und nicht wiederum als einseitige Mitteilung des Arbeitgebers) festhalten.

    Schönes Wochenende,
    Rainer Kraft

    #67395
    Martin
    Teilnehmer

    3Hallo tomtom!

    Das ist richtig! Der Dienstzettel drückt nur das aus was im Dienstvertrag vereinbart wurde. Aushändigen muß der Dienstgeber dem DN den Dienstzettel, soferne nicht im Dienstvertrag alle 13 Punkte des AVRAG § 2 enthalten sind.
    Auch die Unterschrift des DN am Dienstzettel bestätigt noch lange nicht das volle Einverständnis des DN zu den Punkten am Dienstzettel. (Siehe auch „Arbeitsvertrag oder Dienstzettel“ im Buch Arbeitsrecht für Arbeitgeber von RAUCH)
    Ein Dienstvertrag, ist auf jeden Fall eine von beiden Seiten bindende Willenserklärung (mit Ausnahmen:zB gegen die guten Sitten, Unmöglichkeint im ABGB § 878 § 879)
    Sollte es keinen Dienstvertrag geben, kannst Du einen im Zuge der nächsten Gehaltsverhandlung zur Sprache bringen. (Höherer Gehalt ja, aber zuerst Dienstvertrag unterschreiben… )
    Grüsse
    Martin

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