Arbeitszeitaufzeichnungen Gastgewerbe

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  • #62861
    klaus55
    Teilnehmer

    Liebe Forumsmitglieder!

    Vielleicht kann mir von euch jemand helfen bzw. einen guten Tipp geben-ich habe folgendes Problem:
    Gastgewerbebetrieb – 7 Tage/Woche geöffnet.
    Die Dienstnehmer (angemeldet mit 5Tage/Woche)
    arbeiten oft 7 oder 8 Tage hintereinander, oder länger oder oft nur 2,3 Tage.
    Fixe freie Tage gibt es keine.
    Annahme – der Dienstnehmer konsumiert 10 „freie“ Tage im Monat –
    müsste ich nicht hergehen und zumindest 1 Tag als Urlaubstag bewerten -da ich mir denke: 2 freie Tage/Woche x 4,33 = 8,66-rund 9.
    Oder ist das kompletter Schwachsinn?
    Und da der Dienstnehmer keine fixen freien Tage hat – welcher Tag zählt als Urlaubstag und welcher als freier Tag??
    In weiterer Folge habe ich natürlich das Problem mit den Krankenstandstagen.
    Und dem Betrieb ist es scheinbar unmöglich einen ordentlichen Dienstplan zu erstellen.

    Und überhaupt, weiss ich nicht ob ich in meinem nächsten Leben noch einmal Lohnverrechner werde. 😉

    Vielleicht kann mir da ja jemand helfen, ich weiss nicht mehr weiter.

    lg, und schönes Wochenende

    #67426
    rkraft
    Teilnehmer

    Lieber Klaus,

    die Überlegung, dass 10 „freie“ Tage im Monat rechnerisch unter Umständen „zuviel“ sind, wenn man eine durchschnittliche 5-Tage-Woche annimmt, ist durchaus gerechtfertigt.
    Grundsätzlich ist es grundsätzlich Sache des Dienstgebers, wenn er die Dienstnehmer mit zuwenig Stunden einteilt. Es handelt sich um eine – gemessen am vereinbarten Beschäftigungsausmaß – Minderleistung, die in der Dienstgebersphäre liegt, sodass die Dienstnehmer dennoch Anspruch auf ungekürztes Entgelt haben (vgl § 1155 ABGB).

    Der Weg, von eingeteilten „freien“ Tagen einzelne Tage quasi „herauzupicken“ und als Urlaubstage zu bewerten, birgt ein großes arbeitsrechtliches Risiko in sich: Urlaub muss laut Urlaubsgesetz grundsätzlich zumindest in Wochen konsumiert werden. Der tageweise Konsum wird von der Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann toleriert, wenn er über ausdrücklichen Wunsch und im Interesse der Dienstnehmer erfolgt. Diese Ausnahmesituation im geschilderten Fall glaubhaft nachzuweisen, erscheint mir allerdings ein schwieriges Unterfangen.
    Daher ist – selbst wenn man einzelne Tage als Urlaubstage werten würde – die permanente Gefahr gegeben, dass kein wirksamer Urlaubskonsum anerkannt wird (zB im Falle eines späteren Streits vor dem Arbeitsgericht, von der GKK etc).

    Es erscheint daher dringend anzuraten, dass der Betrieb sich aufrafft und künftig ordentliche Dienstpläne erstellt, die einerseits das vereinbarte Beschäftigungsausmaß widerspiegeln und andererseits eine korrekte Urlaubs-/Krankenstandsadministration ermöglichen. Insbesondere ist dem Betrieb anzuraten, ausdrückliche Urlaubsvereinbarungen abzuschließen.

    Vielleicht hilft es ja, wenn Sie den verantwortlichen Betriebsleitern die „Rute ins Fenster stellen“, indem Sie auf die arbeitsrechtlichen und abgabenrechtlichen Risken hinweisen (insbesondere: drohende Nachgewährungen von nicht rechtswirksam konsumierten Urlauben etc).

    Ich hoffe, dass Sie Ihre Lohnverrechnungstätigkeit trotz solcher unangenehmen Fälle weiter erfolgreich fortsetzen werden. 😉

    Alles Gute und schöne Grüße,
    Rainer Kraft

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