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Roland aktualisiert.
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1. Dezember 2009 um 14:18 Uhr #64590
Fibu04
TeilnehmerHallo,
ich habe mal eine Frage betreffend Arbeitszeit:
wenn ein AN von Montag 07.12.09 22.00 Uhr bis Dienstag (=Feiertag) 6.00 Uhr arbeitet, ist dann die Arbeitszeit ab Dienstag 0.00 Uhr als Feiertag abzurechnen?
(wir sind ein 3-Schicht-Betrieb, die 3.Schicht ist von 22.00 bis 6.00)Vielen Dank für hilfreiche Antworten.
2. Dezember 2009 um 6:05 Uhr #71160Roland
TeilnehmerHallo Fibu04!
Nein, da gibt es bereits eine Judikatur dazu:
OGH vom 04.05.2006, 9ObA60/05xLG
17. Dezember 2009 um 7:30 Uhr #71182Fibu04
TeilnehmerHallo Robert P.,
leider gilt diese OGH Entscheidung nicht für unseren Betrieb, da wir keinen vollkontinuierlichen Mehrschichtbetrieb führen (hab ich leider bei meiner Fragenstellung nicht erwähnt). Unser Schichtbetrieb ist von Montag bis Freitag, am Wochenende und an Feiertagen nicht.
17. Dezember 2009 um 22:02 Uhr #71186Roland
TeilnehmerHallo!
Diese Entscheidung muss auch für euch gelten:
Siehe dieser entscheidende Satz aus dem Judikat (beachte besonders das Wort: WERKTAGS):
In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat gemäß § 7 Abs 5 ARG die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden. Nach den Materialien (ErlBem RV 1289 der Blg 15. GP NR, 19) ist diese Bestimmung so aufzufassen, „dass in Schichtbetrieben, in denen (Anm: wie hier) eine vollkontinuierliche Arbeitsweise erforderlich ist, lediglich die beiden Tagschichten (6 bis 14 Uhr, 14 bis 22 Uhr) entfallen sollen“. Damit wird aber klar, dass das Ausfallsprinzip des § 6 Abs 3 UrlG für diejenigen Arbeitnehmer, die auf Grund der nur bis 6.00 Uhr Früh des Feiertags andauernden Nachtschicht auch sonst nicht in die Feiertagsruhe hineinarbeiten, im Falle eines Urlaubs während dieser Zeit keine Einbeziehung von Feiertagsarbeitsentgelt mit sich bringen kann.
LG
4. Januar 2010 um 14:49 Uhr #71203Fibu04
TeilnehmerHallo,
ich habe nun auch bei der WKO nachgefragt, und der Rechtsexperte sagte mir, das das Urteil nicht für unseren Betrieb gilt.
Die Arbeitszeit, die in den Feiertag hineinreicht, muß als Feiertagsarbeit abgerechnet werden.lg
fibu045. Januar 2010 um 22:23 Uhr #71208Roland
TeilnehmerHallo fibu04!
Das wird dann schon so stimmen – ich habe im letzten Posting übersehen, dass am Feiertag gewöhnlich überhaupt nicht gearbeitet wird.
Somit keine vollkontinuierliche Arbeitsweise erforderlich – daher gilt das Urteil nicht.
Da sieht man, dass oft nur ein Wort entscheidend ist – sorry!LG
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