Arbeitsunfall

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  • #65431
    Sardegna
    Mitglied

    Guten Abend,

    ich bin erst eine angehende Personalverrechnerin, habe nächste Woche eine Prüfung und bin nur am Üben 🙂

    Jetzt hätte ich eine Frage und zwar gäbe es hier ein Bsp. bei dem ich mich leider gar nicht auskenne.

    Ich schreibe mal die Angabe hin und dann erst meine Frage.

    Arbeiterin, Abrechnung Juni, Eintritt 12.06.2001, WEGUNFALL( erst am Ende des Arbeitstages) 06.04.-19.06.2011; Arbeitszeit Mo bis Fr jeweils 8h

    Jetzt habe ich mein EFZG berechnet und ich habe 8 Wochen genommen und dann würde ich persönlich weiter mit den 50% Anspruch weitergehen, aber in meinem Bsp steht das der DN ab 04.06 von der GKK bezahlt bekommt?

    Frage: Warum rechne ich nicht weiter mit dem nächsten Anspruch?

    Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen

    Liebe Grüße

    #73221
    Willi
    Mitglied

    Antwort: Weil bei ArbeiterInnen im Falle eines Arbeitsunfalls (und ein Wegunfall ist ein Arbeitsunfall) nicht § 2 Abs 1 EFZG sondern § 2 Abs 5 EFZG anzuwenden ist. Und der sieht keine halbe EFZ vor, sondern jeweils nur volle: 8 Wochen in den ersten 15 Dienstjahren, danach 10 Wochen. Vorteil: Es gibt keine Beschränkung iSe Jahreskontingents, sondern jeweils anlassbezogen den vollen Anspruch. Wenn also im August wieder ein Arbeitsunfall passieren würde, hätte sie wieder Anspruch auf 8 Wochen (volle) EFZ.

    #73223
    Sardegna
    Mitglied

    Danke danke danke!

    Das hat mir jetzt sehr geholfen!

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