Arbeitsnehmerveranlagung speziell 2009

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  • #64619
    Roswitha1212
    Teilnehmer

    Hallo,

    ich hätte eine spezielle Frage für meinen Kunden zur Veranlagung:

    meine Kundin ist Zuckerkrank, hat Mindestpension und möchte Veranlagung machen.

    Kann meine Kundin Medikamente (insbesondere für Zuckerkranke) veranlagen und wo ?

    Negativsteuer gilt auch für Mindestpensionisten?

    Freue mich auch Antwort – Danke!!!!!

    #71240
    Roland
    Teilnehmer

    Liebe Roswitha!

    Die Negativsteuer gibt es leider nur, wenn der AN-Absetzbetrag zusteht, das ist bei PensionistInnen leider nicht der Fall.

    Medikamente sind absetzbar als außergewöhnliche Belastung unter dem Titel „Krankheitskosten“
    Daneben könnte eventuell noch ein Mehraufwand wegen „Krankendiätverpflegung“ (bei Zucker 70 Euro monatlich) geltend gemacht werden, siehe Seite 124 Steursparbuch Müller 2009/2010.

    LG

    #71293
    Roswitha1212
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    danke für Deine rasche Antwort.

    Kann ich die Kosten (Diät) pro Monat die 70,– EUR nehmen als Pausch-Betrag? Meine Kundin hat sich jetzt die Bestätigung vom
    Arzt geholt, dass sie Diät-Kost benötigt.
    Ebenso hat sie sich den Ausdruck der Medikamente besorgt (Insulin)

    Kann ich das zusammenrechnen oder muss ich nur den Pausch-Betrag nehmen?

    Danke für Deine Hilfe,

    Roswitha

    #71294
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Roswitha!

    Der Pauschbetrag für die Krankendiätverpflegung wird einfach durch Ankreuzen auf der AN-Veranlagung Punkt 8.8 geltend gemacht.

    Es stellt sich noch die Frage nach dem Grad der Behinderung, der unter dem Punkt 8.7 eingetragen werden kann, da gibt es dann zusätzlich pauschale Freibeträge, es könnten aber auch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
    Eintragung der Medikamente unter Punkt 8.12.
    Sollte der Pauschbetrag nicht geltend gemacht werden, sondern die tatsächlichen Kosten, erfolgt eine Eintragung in den Punkt 8.13.

    Leider habe ich erst jetzt gelesen, dass deine Klientin Mindestpensionistin ist – hier werden die außergewöhnlichen Belastungen zu keiner Steuererparnis führen, weil bei einer Mindestpension keine Lohnsteuer anfällt – sorry.

    Zusatz: Was in diesem Fall noch eventuell möglich wäre, ist ein Antrag auf KESt-Rückerstattung (Formular E3), da die Einkünfte (wahrscheinlich) unter 11.000 Euro liegen.
    Da ließe sich vielleicht ja doch noch was machen!

    LG

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