Start › Foren › Krankenstand › Anrechnung Vordienstzeiten – Krankenstand Baugewerbe
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Grafeneder aktualisiert.
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13. Dezember 2006 um 11:02 Uhr #63046
Meli
TeilnehmerHallo liebe Forumteilnehmer,
kann mir vielleicht irgendjemand weiterhelfen ❓
Habe einen Maurer bei einer Baufirma der bereits seit mehr als 15 Jahre dort arbeitet – Unterbrechungen jeweils im Winter – oft länger als 60 Tage.
Nun ist dieser DN seit Mitte Oktober krank (normaler Krankenstand).
Meine Frage:
Gelten für die Entgeltfortzahlung nur die 6 Wochen voll und 4 TE, oder muss ich die Vordienstzeiten (über 15 Jahre) anrechnen und er bekommt 10 Wochen voll und 4 TE?
Finde keinen Hinweis im KV Baugewerbe und laut der ORTNER Bibel sind nur Vordienstzeiten bei Unterbrechnungen von weniger als 60 Tage anzurechnen.
Kann mir jemand Auskunft geben 😕Schönen Arbeitstag noch
meli13. Dezember 2006 um 23:12 Uhr #67815Roland
TeilnehmerHallo Meli!
Gibt es für die „alten“ Dienstverhältnisse Wiedereinstellungszusagen oder Aussetzungsvereinbarungen? Wenn es solche gibt, ist darin geregelt, wie die Vordienstzeiten angerechnet werden?
Wurden die Ansprüche immer endabgerechnet (z.B. Urlaubsersatzleistung, aliquote SZ, Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung)?
Enthält eventuell der KV zwingende Zusammenrechnungen?Das zu wissen, wäre sehr vorteilhaft, weil man sich dann ein etwas besseres Bild machen könnte und die Antwort (hoffentlich) treffsicherer wird (dieses Thema ist leider nämlich ziemlich komplex).
Schöne Grüße
14. Dezember 2006 um 7:47 Uhr #67818Meli
TeilnehmerHallo Roland,
da es sich um einen Maurer handelt, gibt es keine schriftliche Wiedereinstellungszusage, auch ist es in der Firma nicht üblich über Vordienstzeiten zu reden. Der Urlaub läuft über die BUAK und beim Austritt im November/Dezember wird die Weihnachtsremuneration natürlich entsprechend abgerechnet.
Der Kollektivvertrag Arbeiter im Baugewerbe sieht keine extra Regelung vor – bis auf Betriebszugehörigkeit für den Anspruch auf WR – hier werden 90 Tage Unterbrechung gestattet.
sg
Meli14. Dezember 2006 um 22:07 Uhr #67823Grafeneder
TeilnehmerHallo Meli!
Bauarbeiter unterliegen ebenfalls dem EFZG. Daher sind für die Berechnung des Entgeltanspruches nur Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
Der Kollektivvertrag sieht aber nach Ausschöpfung des EFZG-Anspruches ev. noch kollektivvertragliche Ansprüche vor. Diese Bestimmungen sind allerdings nicht ganz einfach. Sollten Sie aber nähere Details dazu benötigen, dann finden Sie Hilfe in meinem Buch (Personalverrechnung im Baugewerbe – erschienen im Lindeverlag).Schöne Grüße
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