Anrechnung Karenz bei Abfertigung

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  • #63042
    bollen81
    Teilnehmer

    Folgendes Problem: Im KV Ang. Reisebüro ist folgende Bestimmung zu finden: Nach einer dreijährigen Betriebszugehörigkeit sind Zeiten des Karenzurlaubes nach § 15 Mutterschutzgesetz bis zu 10 Monaten auf alle Rechte, die sich nach der Dienstzeit richten, anzurechnen. Diese Anrechnung bezieht sich nur auf einen Karenzurlaub.

    Meine Frage ist jetzt, wie die dreijährige Betriebszugehörigkeit zu rechnen ist. Wird der Karenzurlaub als Betriebszugehörigkeit dazugerechnet??? Bei meinem Fall wäre die DN nämlich ohne Hinzurechnung des KU nur 2 Jahre u. 7 Monate beschäftigt und somit noch keinen Anspruch auf Abfertigung und keine Anrechnung der 10 Monate KU.

    Wenn der KU als Betriebszugehörigkeit angerechnet werden muss gäbe es einen Abfertigungsanspruch….

    Hat vielleicht diesbezüglich jemand Erfahrung??? Wo findet man eventuell etwas wie man die Betriebszugehörigkeit rechnen muss??

    LG

    #67805
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Bollen!

    Karenzzeit ist Betriebszugehörigkeit.
    z.B. bei der Abmeldung bei der Krankenkasse bleibt ja auch das Ende Beschäftigung offen, nur ende Entgelt wird ausgefüllt.

    Auch andere Pflichten der Dienstnhemerin – des Dienstgebers, bleiben in der Karenz aufrecht.

    #67806
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo bollen81!

    Das ist eine harte Nuss – könnte ein Fall für die Judikatur werden (gefunden habe ich auf jeden Fall keine!).

    Leider habe ich mit diesem Thema keine Erfahrung, will dich aber trotzdem an meinen Gedanken teilhaben lassen:

    Meinung 1: Der Karenzurlaub unterbricht das Dienstverhältnis ja nicht, es ruht nur in dieser Zeit. Daher wäre die DN auf alle Fälle über 3 Jahre betriebszugehörig.

    Meinung 2: Schauen wir mal in den § 15h MSchG:


    Die DN hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn

    1. das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und

    2. die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist.

    Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Dienstnehmerinnen haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.

    (2) Alle Zeiten, die die Dienstnehmerin in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben Dienstgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz werden abweichend von § 15f Abs. 1 dritter Satz auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.



    Vor allem der letzte Satz ist hier entscheidend: Das Gesetz regelt eindeutig, dass bei der Elternteilzeit die Karenz auf die Mindestdauer des DV (3 Jahre) angerechnet werden muss.
    Genau das tut dein KV aber nicht, daher könnte man die Behauptung aufstellen, dass der Karenzurlaub nicht angerechnet werden muss –> jetzt haben wir diesen unglückseligen Interpretationsspielraum!

    Persönlich tendiere ich ehrlich gesagt eher zur Meinung 1, da die DN ja trotz Karenzurlaubs betriebszugehörig ist.

    Hoffe, dass sich vielleicht noch jemand findet, der so einen Fall schon einmal durchgemacht hat und sende

    schöne Grüße

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