All-In; zu viele Überstunden geleistet

Startseite Foren Laufender Bezug All-In; zu viele Überstunden geleistet

Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Autor
    Beiträge
  • #64820
    joe_blow
    Teilnehmer

    In „PV in der Praxis“ steht in 19.3.4.2. im Beispiel bei Fall C: „Werden pauschal entlohnte Überstunden geringer entlohnt, als sich bei einer tatsächlichen Entlohnung im Durchschnitt ergeben würde, können u.U. keine steuerfreien Überstundenzuschläge berücksichtigt werden.“

    In dem Beispiel hat der Dienstnehmer ein Überstundenpauschale für 20 Stunden mit 50% Zuschlag mit 300 Euro. Überstundengrundlohn ist 10 Euro. Tatsächlich werden im Durchschnitt 30 Überstunden geleistet.

    Die durchschnittlichen Überstunden (30) mit dem Überstundengrundlohn (10) multipliziert ergeben bereits 300 Euro, es wird vom Dienstgeber also nur der Grundlohn ausbezahlt und kein Zuschlag. Seh ich das so richtig? Korrekterweise müsste der Dienstgeber alles pflichtig ausbezahlen? Wird das bei einer GPLA anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen kontrolliert?

    In dem Beispiel steigt der Dienstnehmer schlechter aus, wenn er mehr arbeitet, weil er um den lohnsteuerfreien Überstundenzuschlag umfällt.

    Zusatzfrage: Wenn in der Folge der Dienstnehmer eine Deckungsprüfung durchführen lässt und aufgrund derer eine Nachzahlung vom Dienstgeber erhält, wäre diese dann im Ausmaß des § 68/2 (50%iger Überstundenzuschlag, max 86 Euro/Monat) steuerfrei? Müsste man dann aufrollen?

    LG,
    joe_blow

    #71936
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Joe!

    Ich glaube, man kann trotzdem für die 20 Stunden Ü-Pauschale die § 68/2 Zuschläge herausrechnen.
    Begründung: Grundlohn + Zuschlag für die ersten 20 Stunden wurden ausbezahlt, für die anderen Stunden eben nichts.
    Denn, wenn Du kein Pauschale hättest und die Ü-Stunden auszahlen würdest, kämen ja auch der Grundlohn + Zuschlag zur Auszahlung und die verbleibenden (?Gleitzeit) Stunden nicht.

    LSt ist im laufenden Kalenderjahr mE eine Aufrollung. Im Folgejahr eine Nachzahlung.
    SV-technisch ist dies dem Anspruchszeitraum zuzuordnen.

    Eine Deckungsprüfung ist i.d.R für einen Jahreszeitraum durchzuführen.
    Ich sehe dies wie eine Gleitzeitvereinbarung für ein Jahr. Deshalb wäre die SV mE im letzten Monat des Deckungsprüfungszeitraums abzurechnen.

Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.