In „PV in der Praxis“ steht in 19.3.4.2. im Beispiel bei Fall C: „Werden pauschal entlohnte Überstunden geringer entlohnt, als sich bei einer tatsächlichen Entlohnung im Durchschnitt ergeben würde, können u.U. keine steuerfreien Überstundenzuschläge berücksichtigt werden.“
In dem Beispiel hat der Dienstnehmer ein Überstundenpauschale für 20 Stunden mit 50% Zuschlag mit 300 Euro. Überstundengrundlohn ist 10 Euro. Tatsächlich werden im Durchschnitt 30 Überstunden geleistet.
Die durchschnittlichen Überstunden (30) mit dem Überstundengrundlohn (10) multipliziert ergeben bereits 300 Euro, es wird vom Dienstgeber also nur der Grundlohn ausbezahlt und kein Zuschlag. Seh ich das so richtig? Korrekterweise müsste der Dienstgeber alles pflichtig ausbezahlen? Wird das bei einer GPLA anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen kontrolliert?
In dem Beispiel steigt der Dienstnehmer schlechter aus, wenn er mehr arbeitet, weil er um den lohnsteuerfreien Überstundenzuschlag umfällt.
Zusatzfrage: Wenn in der Folge der Dienstnehmer eine Deckungsprüfung durchführen lässt und aufgrund derer eine Nachzahlung vom Dienstgeber erhält, wäre diese dann im Ausmaß des § 68/2 (50%iger Überstundenzuschlag, max 86 Euro/Monat) steuerfrei? Müsste man dann aufrollen?
LG,
joe_blow