Abzug SV bei Sonderzahlungen

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  • #63487
    IngridR
    Teilnehmer

    Hallo,
    ich habe eine Frage zum SV Abzug bei Sonderzahlungen innerhalb des Jahressechstels.
    Hier zieht man doch den auf die Sonderzahlung entfallenden DNA zur SV bei der Sonderzahlung ab, um die LSt. Bemessungsgrundlage zu erhalten. Und dieser Betrag ist dann mit 6 % zu besteuern (Freibetrag und Freigrenze werden hier mal nicht betrachtet).

    Hat schon jemand gehört, dass der SV Anteil der Sonderzahlung gemeinsam mit dem SV Anteil des lfd. Bezugs vom lfd. Bezug abgezogen wird, um die LSt. Bemessungsgrundlage zu erhalten? Die Sonderzahlung würde dann gleich mit 6 % besteuert werden.

    lg Ingrid

    #68757
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Ingrid!

    Nein, das habe ich noch nie gehört.

    Wer sagt das?

    LG

    #68761
    IngridR
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    das wird in einem Kurs gelehrt, bei dem man eine Kurzeinführung in die Personalverrechnung bekommt. Nachdem der Trainer der älteren Generation angehört, habe ich mir gedacht, dass es vielleicht vor langer langer Zeit mal so war. Leider haben wir so alte Bücher von Hrn. Ortner nicht mehr zum Nachschlagen.
    Aber von irgendwoher muss der Trainer das doch haben.

    lg Ingrid

    #68762
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Ingrid!

    Leider bin ich auch noch nicht soooo lange im Geschäft, aber für mich ist diese Ansicht auf alle Fälle purer Blödsinn.

    Konfrontiere doch deinen Trainer mit dem „Ortner“, er soll sich das anschauen, denn die Teilnehmer am Kurs haben ja ein Recht auf richtige Informationen.

    LG

    #68770
    brigitte
    Teilnehmer

    Hallo Ingrid,
    hallo Roland,

    Diese Vorgehensweise hat es tatsächlich bis 1996 gegeben. Bis 1996 wurde die SV der Sonderzahlung zusammen mit der SV des lft. Bezuges vom lfd. Bezug abgezogen. Die 6 % Lst wurde von der Bruttosonderzahlung (abz. FB) gerechnet.

    Der Durchführungserlaß des BMF vom 28.10.1996 auf Grund des Strukturanpassungsgesetztes 1996 lautet:

    „Die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne es §62 Z 3 bis 5 ESTg sind vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen.“

    Seit 1997 ist dies so zu berechnen.

    LG
    Brigitte

    #68772
    IngridR
    Teilnehmer

    Hallo Brigitte,

    herzlichen Dank für die Auskunft.

    Ich habe jetzt im Büro sogar noch einen Ortner, Stand 1.6.1996, gefunden. Und da findet man im Kapitel Sonderzahlungen – Lohnsteuer als wichtigen Hinweis einen Verweis auf das Strukturanpassungsgesetz 1996 und die damit gültige Berechnung.

    Jetzt weiß ich wenigstens, woher der Trainer diese Info hat. Es ist aber schon traurig, dass er auf diesem Stand stehen geblieben ist. 😥

    lg Ingrid

    #68775
    Roland
    Teilnehmer

    Liebe Brigitte!

    Dankeschön für die Auskunft! 😀

    LG

    #68781
    brigitte
    Teilnehmer

    Freut mich, wenn ich auch einmal jemanden helfen konnte.

    LG
    Brigitte

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