Abfertigungsanspruch

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  • #63762
    Ulli
    Mitglied

    Hallo zusammen!

    Hätte da mal eine Frage:

    Ein Arbeitnehmer hat folgende Beschäftigungszeiten:
    23.07.1991 – 28.11.1991 (Abmeldung EVL mit Begründung Türkeiurlaub)
    10.02.1992 – 09.12.1992 (Abmeldung EVL mit Begründung Türkeiurlaub)
    15.02.1993 – 26.11.1993 (Abmeldung Unbezahlter Urlaub)
    28.02.1994 – 15.01.1996 (Abmeldung EVL mit Begründung Türkeiurlaub)
    07.02.1996 – 27.01.1998 (Abmeldung Unbezahlter Urlaub)
    16.02.1998 – 13.01.1999 (Abmeldung Unbezahlter Urlaub)
    25.01.1999 – 22.12.2000 (Abmeldung Unbezahlter Urlaub)
    22.01.2001 – dato

    Wenn dieses Dienstverhältnis nun durch den Dienstgeber gekündigt wird, welches ist das richtige „Eintrittsdatum“, das für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs herangezogen werden muss? Lt. der GKK ist beim EFZG der 07.02.1996 richtig.

    Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen und freue mich, von euch zu hören!

    Liebe Grüsse
    Ulli

    #69334
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Ulli!

    2 Fragen:
    – Was bedeutet „EVL“ (stehe da momentan auf der Leitung!)
    – und warum wurde der DN bei diesen kurzfristigen unbezahlten Urlauben (dauern nicht einen Monat) abgemeldet?

    Bezüglich der Abfertigung (ob ein unbezahlter Urlaub eingerchnet wird oder nicht) ein Originaltext aus „Ortner: PV in der Praxis“:
    „Für die Zeit eines vereinbarten Karenzurlaubs bleibt das Dienstverhältnis weiter aufrecht bestehen. Daher ist diese Zeit grundsätzlich auf alle arbeitsrechtlichen Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessen, anzurechnen (OGH 15. 3. 1989, 9 ObA 268/88). Daraus folgt, dass auch die Zeiten der Karenzierung für den Anspruch auf Abfertigung heranzuziehen sind (OGH 15. 3. 1989, 9 ObA 268/88), soweit diesbezüglich keine andere Vereinbarung dazu getroffen wurde (OGH 8. 9. 2005, 8 ObA 47/05 b) und der Kollektivvertrag einer solchen Vereinbarung nicht widerspricht.“

    Hoffe, dass das schon weiterhilft!

    LG

    #69340
    Ulli
    Mitglied

    Hallo Roland!

    EVL bedeutet „Einverständliche Lösung“, auf der Abmeldung wurde beim Punkt Sonstige Abmeldegründe notiert: Urlaub in der Türkei.
    Weshalb hier immer eine Abmeldung gemacht wurde (wenn weniger wie ein Monat Unterbrechnung) weiss ich nicht, da ich zu dieser Zeit noch nicht hier gearbeitet habe.

    Was mir aufgefallen ist:
    Die Unterbrechnung vom 27.11.1993 – 27.02.1994 war doch etwas länger (94 Tage). Ich glaub, ich hab mal was davon gehört, dass eine Unterbrechnung nicht länger wie 90 oder 100 Tage betragen darf, wenn diese Frist überschritten wird, dann werden die Vordienstzeiten nicht angerechnet… kann mich hier aber auch irren! Schriftlich wurde nie was vereinbart…

    Der Mitarbeiter ist immer wieder für ein paar Wochen im Krankenstand und wartet glaub auf die Kündigung – wir möchten hier so wenig Abfertigung wie möglich bezahlen… 😉

    Danke für deine Hilfe!
    Ulli

    #69341
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Ulli!

    Grundsätzlich sind für die Abfertigung nur Zeiten eines UNUNTERBROCHENEN Dienstverhältnisses zu berücksichtigen.
    Es gibt allerdings eine Judikatur des OGH, wo er (der OGH) gemeint hat, dass bei einer Unterbrechung von max. der gewöhnliche Dauer von Betriebsferien (= 16 KT) beide (oder sämtliche) Dienstverhältnisse zusammengerechnet werden müssen.
    Überdies kann natürlich der KV eine Zusammenrechnung anordnen, ich habe schon KV’s gesehen, die angeordnet haben, dass bis 90 Tage Unterbrechung die DV zusammenzurechnen sind.

    Aber jetzt zu deinem konkreten Fall:
    Ich verstehe das so, dass das DV zum letzten Mal am 15.01.1996 konkret beendet worden ist.
    Arbeitsrechtlicher letzter Eintritt wäre dann der 7.2.1996 (warum die GKK dieses Eintrittsdatum auch für den EFZG-Anspruch rechnet, ist mir ehrlich gesagt schleierhaft, weil bis zu einer Unterbrechung von 60 KT die DV zusammengerechnet werden müssen, und da wäre das vorherige DV vom 28.02.1994 – 15.01.1996 anzurechnen; außer es handelt sich nicht um einen Arbeiter, sondern um einen Angestellten, dann ist die Sichtweise der GKK wieder korrekt).

    Nachdem keine Vereinbarungen bez. der Karenzierung (Unbez. Urlaub) vorhanden sind, zählen auch diese Zeiten für den Abfertigungsanspruch mit (was sich hier allerdings auf die Höhe der Abfertigung nicht auswirkt).
    Somit sind nach meinem Dafürhalten die Zeit von 7.2.1996 bis zum Ende des DV als Dauer des DV für die Abfertigungsberechnung heranzuziehen, es sei denn, dass dein KV eine Zusammenrechnung für z.B. Unterbrechung bis 90 KT anordnet (wie oben beschrieben). Dann wäre nämlich das DV von 28.02.1994 bis 15.01.1996 anzurechnen, was aber auch keine Auswirkung auf die Höhe der Abfertigung bringt, weil die 15 Jahre nicht überschritten werden.

    Ich möchte dabei aber betonen, dass es aus der Ferne immer schwierig ist, solche „Problemfälle“ zu lösen, da die Einzelheiten des Falles ja nicht bekannt sind.
    Bitte verstehe meine Antwort daher nur als Tipp.

    LG

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