Abfertigung bei einer Änderungskündigung

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    Beiträge
  • #64108
    STEFAN
    Mitglied

    Hallo Roland,

    Ich wurde im Jahr 2005 bei einer Änderungskündigung abgefertigt. Damals hatten wir auf die 25% Reduktion aufgepasst, um steuerbegünstigte Abfertigungen zu bekommen.
    Nach einer Lohnsteuerprüfung bei meinem AG, wurde die steuerbegünstigung nicht anerkannt, weil eine 25%ige Reduktion nicht vorliegt. Frage: auf welcher Basis werden die 25% gerechnet?

    Ich habe aus dem Titel 2005 (spricht aus dem alten Arbeitsvertrag) im Jahr 2006 meine Bonifikation bekommen (der Jahresabschluss war erforderlich für die Berechnung der Prämien daher die verschobene Zahlung). Aus steuerlicher Sicht bzw. zum Zweck der Berechnung der 25%, ist diese Bonifikation zum Jahr 2005 oder zum Jahr 2006 zuzurechnen?
    Ich habe das Gefühl, dass das FA die Bonifikation zum Jahr 2006 zugerechnet hat und daher ist die 25% Schwelle nicht erreicht worden.
    Komisch weil bei meiner Arbeitnehmerveranlagung 2005 und 2006 ist es nicht aufgefallen.
    Bitte um dringende UNterstützung!!!!!!!!
    Vielen Dank
    Stefan

    #70095
    pv123
    Teilnehmer

    hallo stefan,

    für steuerberechnungen gilt das zuflussprinzip (ander als bei der sv), dh wenn die bonifikation 2006 abgerechnet wurde, fällt sie für das finanzamt auch steuerlich in diese jahr.

    lg pv123

    #70108
    STEFAN
    Mitglied

    Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

    Anscheinend ist das FA bei meiner Arbeitnehmerveranlagung nicht drauf gekommen (mit dem Zuflussprinzip habe ich tatsächlich die 25% Reduktion nicht erreicht). Ich hatte wirklich gedacht es ist alles erledigt.

    Was kann ich jetzt tun? Mein ehemaliger AG verlangt eine Steuernachforderung von EUR 10.000,-. Damals wurde mir gesagt, dass ich die gesetzliche Abfertigung steuerbegünstigt bekomme (Zuckerl für die Gehaltsreduktion).
    ???

    #70109
    pv123
    Teilnehmer

    also ich würde mich an einen experten für arbeitsrecht wenden (AK, WKO,…). ich kann leider nicht sicher sagen, ob der dg in diesem fall die nachzahlung an dich weiterverrechnen darf. hat aber sicher damit zu tun ob du wissen konntest, dass die begünstigung eigentlich nicht gerechtfertigt ist. ich denke aber dass es da so ist wie beim „gutgläubigen verbrauch“ von urlaub etc. bin mir aber wirklich nicht sicher. ist dein bezug nach der formalen lösung (es musste eine ab- und anmeldung erfolgen) in den folgenden 12 monaten gravierend angestiegen (das darf nämlich auch nicht sein damit man die steuerbegünstigung bekommt)? – wäre außer dem zuflussprinzip ein zweiter möglicher grund warum das fa die begünstigung nicht gelten lässt.

    hoffe ich konnte ein wenig helfen

    lg pv123

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