Hallo liebe Forumsteilnehmer,
Ich habe folgende Frage: Ein Vater der in ETZ war, hat gekündigt.
§ 23 (4a) sagt folgendes:
Eine Abfertigung nach Abs. 3 und 4 gebührt auch dann, wenn das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch Kündigung seitens des Dienstnehmers endet. Bei Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgeltes ist vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß VKG oder MSchG auszugehen.
Ist damit eine Mischberechnung Vollzeit / Teilzeit gemeint, oder ist da nur von der vorigen Vollzeit auszugehen?
Danke für die Hilfe!