Re:Urlaubsersatzleistung Generalkollektivvertrag

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#67366
Martin
Teilnehmer

Servus!

Mehrstunden sind, sofern nicht ausnahmsweise geleistet, in das Urlaubsentgelt einzurechnen.
Z.B. Teilzeitangestellte 20 Stunden mit eben nur Mehrstunden.
Siehe § 6 UrlG über das Urlaubsentgelt.
Über den Satz „…ausnahmsweise geleisteter Arbeiten…“ könnte man ewig philosophieren: Ausnahmsweise wenn in weniger als 2 von 3 Monaten, was wenn regelmäßig in verschiedenen Monaten oder 1 x pro Jahr wiederkehrend (z.B. Weihnachtsüberstunden)
Eine Einmalprämie nicht, eine wiederkehrende Prämie schon hineinrechnen?
War die wiederkehrende Prämie die letzte ihrer Art, oder kommen noch welche?
Wie ist das Ausfallsprinzip mit der aktuellen Geschäftsentwicklung in Einklang zu bringen? (Vielleicht nicht für Einzelhandelsverkäufer, aber bei der UEL von Bank-Generaldirektoren 😆 )

Dazu möchte ich noch den Generalkollektivvertrag in Erinnerung bringen.

LG
Martin

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Generalkollektivvertrag

über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 Urlaubsgesetz, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund.

§ 1 Geltungsbereich

1. Räumlich:

Für das Gebiet der Republik Österreich

2. Fachlich:

Für alle Betriebe, für die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen.

3. Persönlich

Für alle Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich des ersten Abschnittes des Bundesgesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBI. Nr. 390/76, unterliegen und in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind.

§ 2 Entgeltbegriff

1. Als Entgelt im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitsnehmer während des Urlaubes gemäß § 2 Urlaubsgesetz nicht in Anspruch genommen werden können.

Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der Arbeitsnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

2. Als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz gelten auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Hat der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mit zu berücksichtigen, es sei denn, dass sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z. B. wegen Saisonende oder Auslaufen eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.

3. Liegt keine wesentliche Änderung des Arbeitsanfalles im Sinne des Abs. 2 vor und wäre die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer während seines Urlaubes nur deshalb nicht möglich, weil der Betrieb bzw. die Abteilung in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, während dieser Zeit geschlossen wird, so sind die regelmäßig vor Urlaubsantritt geleiteten Überstunden dennoch in das Urlaubsentgelt mit einzubeziehen.

4. Entgelte in Form von Provisionen sind in das Urlaubsentgelt mit dem Druchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt einzubeziehen. Provisionen für Geschäfte, die ohne umittelbare Mitwirkung des Arbeitnehmers zustande gekommen sind (Direktgeschäfte), sind jedoch in diesen Durchschnitt nur insoweit einzubeziehen, als für während des Urlaubes einlangende Aufträge aus derartigen Geschäften keine Provision gebührt.

Diese Regelung gilt sinngemäß für laufend gebührende provisionsartige Entgelte (z. B. Umsatzprozente, Verkaufsprämien).

5. Für die Berechnung der in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden Überstunden gemäß Abs. 2 und der Entgelte gemäß Abs. 4 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages dafür geltenden kollektivvertraglichen Durchschnittszeiträume anzuwenden.

6. Im übrigen bleiben für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen über das Urlaubsentgelt aufrecht.

§ 3

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. März 1978 in Kraft

Wien, am 22. Februar 1978

Gemeinsame Erklärung

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes zum Generalkollektivvertrag über das Urlaubsentgelt. Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Östgerreichische Gewerkschaftsbund erklären in Auslegung des Generalkollektivvertrages über den Entgeltbegriff zu § 6 Urlaubsgesetz übereinstimmend:

1. ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Arbeitnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so ist dem Arbeitnehmer der Wert der Verpflegung während des Urlaubes finanziell abzugelten.

2. Für die Einbeziehung von Fehlgeldentschädigungen in das Urlaubsentgelt ist entscheidend, inwieweit diese Leistungen Entgelt oder Aufwandsentschädigung darstellen.

Wien, am 22. Februar 1978