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15. März 2007 um 23:25 Uhr
#68018
Roland
Teilnehmer
Hallo Gerhard!
Es gibt 2 wesentliche Punkte im Zusatz-KV (Saisonverlängerung) im Gastgewerbe:
1. Verlängerung von Arbeitsverhältnissen durch Zeitguthaben
2. Verlängerung von Arbeitsverhältnissen durch Urlaubstage
Den 1. Punkt hat sich der VwGH „zur Brust genommen“ und ihn als nichtig erkannt.
Zeitguthaben am Ende des DV müssen daher ausbezahlt werden und führen NICHT zu einer Verlängerung des DV!
Vorischt bei Auszahlung der Guthabenstunden: 50% Zuschlag lt. § 19e AZG.
Bei Punkt 2 sollte sich durch das VwGH-Judikat nichts verändert haben.
Schöne Grüße