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24. Januar 2014 um 8:45 Uhr
#73768
Roland
Teilnehmer
Hallo elkobert,
die letzten 12 Monate sind relevant.
Aus Sicht des arbeitsrechtlichen Austrittes (= Ende der Beschäftigung) hat eine
Rückschau auf die letzten 12 Monate zu erfolgen (siehe OGH 9 ObA 22/11t vom 27. Juli
2011.
Insofern kann auch ein Teil der Abfertigung „später“ bezahlt werden und die Begünstigung (6%) geht nicht verloren!
LG